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06.02.2014
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft

Bei der Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die – für eine grunderwerbsteuerrelevante Anteilsvereinigung – erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die Gesellschaft selbst hält.

Sachverhalt

Im Streitjahr 2004 erwarben der Kläger, ein e.V., 7,4 % und die F-GmbH 67,4 % am Stammkapital der grundbesitzenden S-GmbH von den bisherigen Gesellschaftern. Die restlichen Anteile von 25,2 % hielt die S-GmbH selbst. Gesellschafter der F-GmbH waren der Kläger zu 90 % und die K-GmbH zu 10 %. Alleingesellschafterin der K-GmbH war die F-GmbH.

Das Finanzamt sah darin einen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Anteilsvereinigung) und setzte Grunderwerbsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage vor dem FG Köln war erfolgreich.
 

Entscheidung

Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht vorliege.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden.

Ein unmittelbarer Anteilserwerb liegt vor, wenn der Erwerber zivilrechtlich Gesellschafter der Grungstücksgesellschaft wird. Dagegen scheide eine Anknüpfung an das Zivilrecht im Falle des mittelbaren Anteilserwerbs aus, da das Zivilrecht einen solchen nicht vorsehe (BFH-Urteil vom 24.04.2013).

Ob eine mittelbare Anteilsvereinigung vorliege, sei unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu beurteilen. Es komme darauf an, dass der Anteilserwerber bei der Zwischengesellschaft bzw. den Zwischengesellschaften und der Grundstücksgesellschaft die rechtliche Möglichkeit habe, seinen Willen durchzusetzen. Demnach sei es für eine mittelbare Beteiligung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Anteilserwerber auf jeder Beteiligungsstufe zu (mindestens) 95 % an den zwischengeschalteten Gesellschaften und der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei (BFH-Urteil vom 25.08.2010).

Die Beteiligungsquote von 95 % bei der grundbesitzenden Gesellschaft könne auch durch eine teils unmittelbare und teils mittelbare Beteiligung des Anteilserwerbers erreicht werden. In selber Weise könne die Beteiligung an den Zwischengesellschaften durch teils unmittelbare und teils mittelbare Beteiligungen an diesen Gesellschaften vermittelt werden.

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote seien Anteile, die die – grundbesitzende oder zwischengeschaltete – Gesellschaft an sich selbst halten, nicht zu berücksichtigen. Dies gelte entgegen der Ansicht des FG auch für Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Zwischengesellschaft an der zwischengeschalteten Gesellschaft halte. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn die Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Zwischengesellschaft bei der Prüfung, ob die Quote von 95 % auf jeder Beteiligungsebene erreicht ist, wie der Anteil eines von der Zwischengesellschaft unabhängigen Gesellschafters behandelt würde.

Diese Beurteilung sei auch bei einer wechselseitigen Beteiligung zwischen einer Zwischengesellschaft und ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft maßgeblich. Als Alleingesellschafterin habe die Zwischengesellschaft die Möglichkeit, ihren Willen bei der Tochtergesellschaft in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Daher könnten die Anteile, die die Tochtergesellschaft an der Zwischengesellschaft halte, bei der Überprüfung, ob eine Quote von 95 % vorliege, unberücksichtigt bleiben.

Somit sei der Kläger teils unmittelbar, teils mittelbar über die F-GmbH zu 100 % an der S-GmbH beteiligt gewesen. Dem stünden weder die von der S-GmbH selbst gehaltenen eigenen Anteile noch der Umstand entgegen, dass der Kläger an der F-GmbH nur zu 90 % beteiligt war; denn die restliche Beteiligung an der F-GmbH wurde von der K-GmbH, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der F-GmbH, gehalten und bliebe somit bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind, unberücksichtigt.
 

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
Streitjahr 2004
 

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.11.2011, 5 K 1542/09
 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.09.2013, II R 21/12
 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 17/10, BStBl II 2013, 1327, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 25.08.2010,II R 65/08, BStBl II 2011, siehe Deloitte Tax-News

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