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08.10.2013
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Änderung des Gesellschafterbestands auch bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist auch dann gegeben, wenn ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Die Grunderwerbsteuerpflicht kann nur durch eine Rückübertragung der Anteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter vermieden werden.

Sachverhalt
An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, waren zunächst A zu 1/3 und B zu 2/3 beteiligt. Am 27.12.2001 übertrug A seinen Anteil an der Klägerin auf die A-GmbH. Am 15.12.2006 übertrug B seinen 2/3 Anteil an der Klägerin zur Hälfte an A und zur anderen Hälfte an die A-GmbH, so dass an der Klägerin nunmehr A zu 1/3 und die A-GmbH zu 2/3 beteiligt waren. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer aufgrund der Anteilsübertragungen (§ 1 Abs. 2a GrEStG) fest. Nach erfolglosem Einspruch hat das FG der Klage stattgegeben.

Entscheidung
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Anteilsübertragungen im Streitfall keine Grunderwerbsteuer auslösen.

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG).

Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übertragen wird (BFH, Urteile vom 16.01.2013 und vom 29.02.2012). Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (BFH, Urteil vom 18.04.2012).

Die sich daraus ergebenden grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen können nur durch eine Rückübertragung der Anteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (§ 16 Abs. 2 GrEStG). Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter, ohne dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG erfüllt sind, erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG.

An der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG änderte sich auch nichts für den Fall, dass A Allein- oder Mitgesellschafter der A-GmbH gewesen sein sollte, da § 1 Abs. 2a GrEStG nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine unmittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile nicht steuerbar ist, wenn mittelbar ein Altgesellschafter weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleibt.

Im Streitfall ist mit den Anteilsübertragungen innerhalb von fünf Jahren zu 100 % eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin erfolgt. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin sind auf "neue Gesellschafter" i.S. des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG übergegangen.

Betroffene Norm
§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG
Streitjahr 2006

Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, 7 K 3319/08 GE , siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.05.2013, II R 3/11

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 16.01.2013, II R 66/11, BFH/NV 2013, S. 653, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 29.02.2012, II R 57/09, BStBl II 2012, S. 917, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.04.2012, II R 51/11, BFHE 236, S. 569, siehe Deloitte Tax-News

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