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16.11.2012
Erbschaftsteuer

Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Finanzämter angewiesen, sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen.

Hintergrund

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) besser zu stellen, als Erwerber der Steuerklasse III (fremde Dritte). Die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II mit Personen der Steuerklasse III sei daher nicht verfassungswidrig.

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran (§ 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG) eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde.

Verwaltungsanweisung

Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen die Finanzämter an, sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. Die Vorläufigkeit erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

Im Übrigen wird auf die im BMF-Schreiben vom 16.05.2011 geltenden Regelungen verwiesen, die entsprechend gelten.

Betroffene Norm

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

Fundstelle  
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012

Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 27.09.2012, II R 9/11, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 16.05.2011, IV A 3-S 0338/07/10010, BStBl I 2011, S. 464

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