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23.06.2009
Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf: Europarechtliche Diskriminierung durch erbschaftsteuerliche Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 2 ErbStG a.F.?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Danach hat der Senat Zweifel, ob § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, weil für die Erhebung von Schenkungsteuer bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur ein Freibetrag von € 1.100 vorgesehen ist, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von € 205.000 gewährt werde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedsstaat hat. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29.10.2008 (Az. 2 K 1986/07, EFG 2009, S. 139) diese Bedenken in einem vergleichbaren Fall verneint und hält die Regelung für EU-konform. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die Situation des unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit der Situation des im Inland beschränkt Steuerpflichtigen zu vergleichen, da der unbeschränkt Steuerpflichtige mit seinem gesamten Vermögen der deutschen Schenkungsund Erbschaftsteuer unterliegt, während der beschränkt Steuerpflichtige nur das Inlandsvermögen besteuert. Diese Differenzierung rechtfertigt vorliegend die unterschiedliche Ausgestaltung der Freibetragshöhe.

Der EuGH hat hierzu entschieden - siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.

Fundstelle

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2008, Az. 4 K 2226/08 Erb, ZEV 2009, S. 207.

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