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31.05.2012
Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf: Erbschaftsteuerfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Drittland EU-widrig?

Sachverhalt
Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und war mit der in Deutschland geborenen Erblasserin verheiratet. Durch die Heirat erwarb die Erblasserin die Staatsangehörigkeit der Schweiz. Als sie in der Schweiz verstarb, vererbte sie ihrem Ehemann ein in Deutschland belegenes Grundstück sowie Guthaben von zwei deutschen Bankkonten und einem Schweizer Bankkonto. Von dem Kläger wurde in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erhoben. Das inländische Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Dabei unterwarf es nur das Grundstück der Besteuerung und gewährte einen Freibetrag von 2.000 Euro. Da der Kläger davon ausgeht, dass die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen gegen die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, hat er Klage erhoben.

Entscheidung
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Fraglich ist, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht (Art. 56 Abs. 1 EG i. V. m. Art. 58 EG) zu vereinbaren ist, dass dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtigen für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zusteht (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht vorläge, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu und sein Erwerb wäre steuerfrei.

Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, fallen unter den Begriff des Kapitalverkehrs (vgl. EuGH-Urteil vom 17.01.2008). Bereits entschieden ist auch, dass eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, wenn der Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn der Schenker und der Beschenkte zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte (vgl. EuGH-Urteil vom 22.04.2010).

Der Streitfall unterscheidet sich aber in zwei Punkten von dem Sachverhalt des EuGH-Urteils vom 22.04.2010. Zum einen hatten die Erblasserin und der Kläger zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittland. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt sind (vgl. EuGH-Urteil vom 18.12.2007).

Zum zweiten ist Gegenstand des Erwerbs des Klägers nicht nur das in Deutschland belegene Grundstück, das das Finanzamt einer Besteuerung unterworfen hat. Der Kläger hat darüber hinaus die Ansprüche aus den Guthaben bei deutschen und Schweizer Banken geerbt. Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Klägers könnte daher angeführt werden, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger den gesamten Freibetrag von 500.000 Euro zuzubilligen, obwohl nur ein Teil des Inlandsvermögens besteuert wird. Zweifelhaft ist, ob dieses Argument als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen herangezogen werden kann. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.04.2010 ausgeführt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Schenkungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist. Folglich geht die Beschränkung des Freibetrags auf nur 2.000 Euro über das für eine Gleichbehandlung mit gebietsansässigen Personen Erforderliche hinaus. Im Streitfall entspricht der Wert des im Inland belegenen Grundstücks, das allein besteuert worden ist, immerhin etwa 62 % des Wertes des gesamten Nachlasses. Fraglich ist deshalb, ob der Umstand, dass etwa 38 % des Wertes des Nachlasses nicht besteuert worden ist, als Rechtfertigung dafür dienen kann, statt eines Freibetrags von 500.000 Euro nur einen Freibetrag von 2.000 Euro zu gewähren.

Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2012, 4 K 689/12 Erb

Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 17.01.2008, Rs. C-256/06 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, Rs. C-132/10
EuGH, Urteil vom 22.04.2010, Rs. C-510/08, vgl. Beitrag Deloitte Tax News 
EuGH, Urteil vom 18.12.2007, Rs. C-101/05

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