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13.07.2011
Erbschaftsteuer

EuGH: Keine Differenzierung zwischen inländischen Organisationen und solchen mit Sitz in einem Mitgliedstaat für Zwecke der Erbschaftsteuerermäßigung

Hintergrund

Das nationale belgische Erbschaftsteuergesetzbuch (Code des droits de succession) bestimmt in Art. 59 Nr. 2 des Code, dass die Steuern auf Erbschaft und Erwerb von Todes wegen ermäßigt werden „auf 7 % für Vermächtnisse zugunsten von Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Genossenschaften oder nationalen Genossenschaftsverbänden, Berufsverbänden und internationalen Vereinen ohne Gewinnzweck, privaten Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen“.

Nach einem Programmerlass der wallonischen Regierung ist gemäß Art. 60 des Code dieser ermäßigte Steuersatz nur auf Organisationen und Einrichtungen anwendbar, „die einen Geschäftssitz entweder in Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat oder in dem er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat, haben“. Zusätzlich muss die Organisation oder Einrichtung, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, „an diesem Geschäftssitz zum Zeitpunkt des Eintritt des Erbfalls bzw. der Eröffnung des Nachlasses hauptsächlich und uneigennützig Zwecke umweltschützerischer, philanthropischer, philosophischer, religiöser, wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer, kultureller, sportlicher, politischer, gewerkschaftlicher, beruflicher, humanitärer, patriotischer oder staatsbürgerlicher Art, des Unterrichts, der Pflege von Personen und Tieren, des sozialen Beistands oder der Betreuung von Personen verfolgen“ und darüber hinaus „ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz im Gebiet der Europäischen Union haben“.

Sachverhalt

Ein in Deutschland eingetragener Verein (Missionswerk Werner Heukelbach e.V.) wurde zum Gesamtvermächtnisnehmer eines belgischen Staatsbürgers mit eigenhändigem Testament bestellt. Die Erblasserin, die ihr ganzes Leben in Belgien gewohnt hat, verstarb 2004.

Im Rahmen des Verfahrens nach dem Erbfall, beantragte das Missionswerk in Belgien die Bewilligung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Art. 59 Nr. 2 des Code. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Missionswerk nicht die Voraussetzungen in Art. 60 des Code erfülle. Im weiteren Verlauf beantragte das Missionswerk die Erstattung des Unterschiedsbetrags der Steuer aufgrund der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Erblasserin in Deutschland gewohnt oder gearbeitet habe.

Dagegen erhob das Missionswerk beim vorlegenden Gericht, das Tribunal de première instance de Liège, Klage auf Erstattung der Erbschaftsteuer, die den Betrag übersteigt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Satzes ergibt. Es wird geltend gemacht, dass die Art. 59 und 60 des Code eine Diskriminierung zu Lasten derjenigen schafft, die ihr Vermögen an wohltätige Vereine oder Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union vererben, in denen sie nicht gelebt oder gearbeitet haben.

Das Gericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Art. 63 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die die Möglichkeit, in den Genuss des ermäßigten Erbschaftsteuersatzes zu gelangen, Organisationen ohne Gewinnzweck vorbehält, die ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat haben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnte oder seinen Arbeitsort hatte oder in dem er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat.

Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrages über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresse gerechtfertigt ist.

Eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, befindet sich im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist.

Vorinstanz

Tribunal de première instance de Liège vom 15.01.2010

Fundstelle

EuGH, Urteil v. 10.02.2011, C-25/10, ABl EU 2010, Nr. C 100, 17

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München

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