BFH: Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten
Eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann in Höhe des gesamten übertragenen Vermögensstands vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten überträgt. Der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.
Sachverhalt
Der Ehemann der Klägerin übertrug im Streitjahr 2005 den Vermögensgegenstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkonto) auf ein ebenfalls bei derselben Bank geführtes Einzelkonto der Klägerin. Die Klägerin besaß eine Vollmacht für das Konto des Ehemanns.
Nach Aufforderung durch das Finanzamt erklärte die Klägerin einen steuerpflichtigen Erwerb nur in Höhe der Hälfte des übertragenen Vermögens. Aus Sicht der Klägerin hätte ihr die Hälfte des Vermögensgegenstands bereits vor der Übertragung zugestanden. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf den gesamten übertragenen Konto- und Depotwert der Schenkungsteuer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es in Höhe des gesamten übertragenen Konto- und Depotwerts zu einer Bereicherung der Klägerin durch eine freigebige Zuwendung des Ehemanns gekommen sei.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Könne ein Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, sei unter Anwendung der Beweislastregeln zu entscheiden, zu wessen Lasten dies gehe. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil v. 23.11.2011).
Danach trage der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gelte ebenfalls für die Umstände, die belegen sollen, dass dem Bedachten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war (z.B. in Treuhandfällen). Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht.
Die der Klägerin eingeräumte Vollmacht führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei einem Einzelkonto – wie im Streitfall – sei der Inhaber nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu (vgl. BGH-Urteile v. 07.04.1966 sowie 11.09.2002). Eine Vollmacht gebe einem Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto (vgl. BGH-Urteil v. 13.01.1988), sei aber für das Innenverhältnis ohne Bedeutung.
Betroffene Norm
§ 7 Abs. 1. Nr. 1 ErbStG
Streitjahr 2005
Anmerkung
Die Entscheidung betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten (sog. Oder-Konten) der Ehegatten (bei letzteren sind die Ehegatten nämlich Gesamtgläubiger).
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014, 4 K 1390/11, EFG 2014, S. 1698
Fundstelle
BFH, Urteil vom 29.06.0216, II R 41/14, BStBl. II 2016, S. 865
PM Nr. 56/16 vom 31.08.2016
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, BStBl. II 2012, S. 473, siehe Deloitte Tax-News
BGH, Urteil vom 07.04.1966, II ZR 275/63, WPM 1966, S. 679
BGH, Urteil vom 13.01.1988, IVb ZR 110/86, NJW 1988, S. 1208
BGH, Urteil vom 11.09.2002, XII ZR 9/01, NJW 2002, S. 3702
