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23.03.2010
Erbschaftsteuer

BFH: Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

Sachverhalt

Der einzige Begünstigte einer rechtsfähigen (Familien-) Stiftung wendete dieser 1 Million DM zu, um einen zum Vermögen der Stiftung gehörenden defizitären land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Wohnsitz zu erhalten. Das Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer nach Steuerklasse III fest. Einspruch und Klage zum Finanzgericht blieben erfolglos. Der Kläger wendete ein, dass, anders als bei § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG zur Erstausstattung, die Steuerbarkeit von Zustiftungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ohne Einbeziehung der Begünstigten beurteilt werden kann. Die Stiftung sei nicht auf Kosten des Begünstigten bereichert, da die Zustiftung allein dem Zuwendenden zugute kommt. Zudem fehle der Bereicherungswille, da die Zustiftung in der Erwartung erfolgte, ausschließlich selbst davon zu profitieren.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Er war wie das Finanzgericht der Auffassung, dass eine Zuwendung an eine rechtsfähige Stiftung auch schenkungsteuerpflichtig ist, wenn der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist. Der Schenkungsteuer unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Hierfür ist objektiv eine Vermögensverschiebung vom Zuwendenden an den Bedachten erforderlich, sowie subjektiv der Wille zur Freigebigkeit. Wer Zuwendender und Begünstigter einer freigebigen Zuwendung ist, entscheidet sich ausschließlich nach dem Zivilrecht. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nicht anzustellen. Da die Stiftung rechtlich selbständig ist, wird mit der Zuwendung ihr Vermögen und nicht das des Begünstigten bereichert. Der Wille zur Freigebigkeit ergibt sich zudem daraus, dass der Zuwendende im Bewusstsein handelte, zur Zuwendung weder verpflichtet zu sein, noch eine Gegenleistung zu erhalten.

Vorinstanz

Hessisches FG, Urt. v. 27.03.2008, Az. 1 K 486/05, EFG 2008, 1138.

Fundstelle

BFH, Urt. v. 09.12.2009, Az. II R 22/08, DStR 2010, 484.

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München
Dr. Rudolf Pauli | München

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