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22.07.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Berlin-Brandenburg: Steuerfreiheit von Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer ist als Oberarzt in einem Krankenhaus angestellt. Neben seinem regulären Klinikdienst leistet er regelmäßig Rufdienste ab. Rufdienst bedeutet, dass er werktags von 16 Uhr bis 8 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr des nächsten Tages auf Abruf für Notfälle zur Verfügung steht. Die Tätigkeit des Rufdienstes wird von seinem Arbeitgeber mit einem pauschalen Stundensatz von 40% des Grundgehalts vergütet. In der Gehaltsabrechnung wird diese Vergütung gesondert aufgeführt und in voller Höhe lohnversteuert.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage des Arbeitnehmers. Nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen gemäß § 3b EStG erfüllt, so dass die Vergütung für die Rufbereitschaft steuerfrei zu behandelt wäre.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

Gemäß der im Streitjahr geltenden Fassung des § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Vorschrift ist – auch unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers – derart auszulegen, dass Zuschläge nur dann steuerfrei sind, wenn sie über den an sich geschuldeten Grundlohn hinaus wegen der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit bezahlt werden. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Finanzgerichts im vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt.

Der Arzt hat nach Auffassung des Gerichts für sämtliche Stunde des Bereitschaftdienstes eine Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohnes erhalten. Diese Vergütung wurde gleichbleibend und unabhängig davon gezahlt, ob die Stunden der Rufbereitschaft innerhalb bzw. außerhalb der durch § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten geleistet wurden.

Eine Steuerfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste in den gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag zusätzlich zu der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten vereinbart war, gezahlt hätte. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Arbeitgeber für alle Stunden des Bereitschaftsdienstes eine einheitliche Vergütung gezahlt hat. Die Vergütung ist somit richtigweise vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs versteuert worden. Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B 

Ansprechpartner

Jochen Schreiber I Düsseldorf

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