Reform des europäischen Sozialversicherungsrechts: Überblick über die geplanten Änderungen
Im April 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige politische Einigung über die Reform der Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erzielt. Die vorgesehenen Änderungen betreffen insbesondere die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Beschäftigung sowie ausgewählte Leistungsbereiche. Gleichzeitig zeichnen sich erste Ansätze für Erleichterungen bei A1‑Bescheinigungen ab, deren Anwendung jedoch eine klare Abgrenzung und angepasste Prozesse erfordert.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im April 2026 eine vorläufige politische Einigung über die Reform der Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erzielt. Gegenstand der Reform ist insbesondere eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Regelungen an grenzüberschreitende Arbeitsmodelle anzupassen sowie deren Anwendung zu vereinheitlichen und zu erleichtern.
Es handelt sich um die erste grundlegende Überarbeitung seit Inkrafttreten der aktuellen Regelungen im Jahr 2010. Die Reform betrifft neben Regelungen zu Entsendungen unter anderem zentrale Leistungsbereiche wie Arbeitslosen-, Familien- und Langzeitpflegeleistungen. Im Fokus dieses Beitrags stehen jedoch die praxisrelevanten Auswirkungen für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden.
Derzeit liegt ein politisch abgestimmter Reformentwurf vor, dessen formale Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat noch aussteht. Weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren können daher nicht ausgeschlossen werden. Die nachfolgend dargestellten Punkte geben den aktuellen Stand des Reformentwurfs sowie die aus heutiger Sicht absehbaren Auswirkungen für Unternehmen wieder.
Anwendungsrahmen der Reform
Die geplanten Änderungen betreffen zunächst ausschließlich Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union. Die wesentlichen Regelungen sollen erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Reform zur Anwendung kommen, wobei derzeit von einem Inkrafttreten noch im weiteren Verlauf dieses Jahres ausgegangen wird.
Für EWR Staaten sowie die Schweiz finden die Regelungen erst nach gesonderter Übernahme in die jeweiligen Abkommen Anwendung. Für das Vereinigte Königreich entfaltet die Reform keine unmittelbare Wirkung, da weiterhin das EU UK Abkommen maßgeblich ist. Ob und inwieweit dieses angepasst wird, bleibt abzuwarten.
Vorabmeldepflicht und A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung bleibt weiterhin das zentrale Instrument, um das anwendbare Sozialversicherungsrecht rechtssicher nachzuweisen.
Im Zuge der Reform werden jedoch die Anforderungen an das zugrunde liegende Verfahren verschärft. Arbeitgeber werden künftig verpflichtet sein, grenzüberschreitende Tätigkeiten bereits vor deren Aufnahme gegenüber der zuständigen Sozialversicherungsinstitution anzuzeigen und eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Damit entfällt die bisherige Flexibilisierung, wonach die Vorabmeldung nur im Voraus erfolgen sollte, wann immer dies möglich war.
Ist eine unmittelbare Ausstellung der A1-Bescheinigung nicht möglich, soll künftig eine automatisierte Eingangsbestätigung als ausreichender Nachweis dienen.
Erleichterungen für Geschäftsreisen und kurzfristige Tätigkeiten
Gleichzeitig schafft die Reform erstmals klar definierte Ausnahmen für kurzfristige Tätigkeiten. Bestimmte Geschäftsreisen – etwa zur Teilnahme an Meetings, Konferenzen oder internen Abstimmungen – sollen künftig nicht mehr unter die Vorabmelde- und A1-Pflicht fallen, sofern sie nicht mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung oder Warenlieferung verbunden sind.
Entsprechendes gilt für Tätigkeiten von maximal drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Die Ausnahmen sind jedoch eng gefasst und gelten insbesondere nicht für den Bausektor, der ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen bleibt.
Änderungen bei Entsendungen
Die Voraussetzungen für Entsendungen im Sinne des europäischen Sozialversicherungsrechts werden im Zuge der Reform weiter konkretisiert und teilweise verschärft. Zukünftig soll ein stärkerer Bezug zum Entsendestaat sichergestellt werden, insbesondere durch die auf drei Monate verlängerte Mindestversicherungsdauer vor Beginn der Entsendung.
Die maximale Entsendedauer von 24 Monaten bleibt unverändert bestehen, während zugleich künftig eine verpflichtende Unterbrechungsfrist von zwei Monaten zwischen Entsendungen in denselben Mitgliedstaat gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Zuordnung zum Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates auch dann bestehen bleibt, wenn der entsandte Mitarbeitende die Tätigkeit nicht abschließt und durch eine andere Person abgelöst wird, sofern die Gesamtdauer der Tätigkeit im Aufnahmestaat 24 Monate nicht überschreitet und die übrigen Voraussetzungen der Entsenderegelung erfüllt sind.
Die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bleibt weiterhin bestehen.
Änderungen bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Auch für Mitarbeitende mit gewöhnlichen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ergeben sich Anpassungen. Die Festlegung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts soll nicht mehr auf unbestimmte Zeit erfolgen, sondern künftig spätestens nach 24 Monaten überprüft und neu festgelegt werden.
Betrugsbekämpfung
Der Reformentwurf stärkt die Betrugsbekämpfung im Koordinierungsrecht durch eine stärkere Systematisierung der entsprechenden Regelungen. Zentral ist die Einführung einer einheitlichen Definition von Betrug als vorsätzliche Handlung oder Unterlassung zur Erlangung von Leistungen oder zur Vermeidung von Beiträgen entgegen den geltenden Vorschriften.
Darauf aufbauend werden die Rahmenbedingungen für Datenaustausch, Prüfverfahren und digitale Kontrollmechanismen weiterentwickelt, um Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erkennen. Gleichzeitig werden klarere Verfahren zur Überprüfung, Rücknahme und rückwirkenden Korrektur fehlerhafter oder missbräuchlich erlangter Bescheinigungen vorgesehen. Ergänzt wird dies durch erweiterte Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Rückforderung und Durchsetzung.
Weitere Anpassungen und Digitalisierung
Flankierend enthält die Reform Anpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen sowie im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit. Hierzu zählen insbesondere Präzisierungen bei Arbeitslosenleistungen, die Einbeziehung von Langzeitpflegeleistungen in den Koordinierungsrahmen sowie eine differenziertere Behandlung von Familienleistungen. Zugleich wird ein verstärkter Fokus auf die Digitalisierung administrativer Verfahren und den Ausbau des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gelegt. Ziel ist es, die Anwendung der Koordinierungsregeln effizienter zu gestalten und die Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen zu verbessern.
Fazit
Die geplante Reform stellt einen grundlegenden Schritt zur Modernisierung des europäischen Sozialversicherungsrechts dar. Kurzfristig bleibt die bestehende Rechtslage jedoch unverändert. Auch bei einer Verabschiedung des Reformentwurfs durch das Europäische Parlament und den Rat würden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 voraussichtlich für mindestens weitere 24 Monate fortgelten.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden ergeben sich insbesondere:
- erhöhte Anforderungen an Planung und Dokumentation von Auslandseinsätzen,
- zusätzliche Compliance Pflichten durch die Vorabmeldepflicht,
- zugleich jedoch gezielte Erleichterungen für kurzfristige Tätigkeiten und Geschäftsreisen.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen bereits jetzt ihre Mobilitäts und Compliance Prozesse zeitnah überprüfen und auf die erwarteten neuen Anforderungen, die voraussichtlich ab dem Jahr 2028 in Kraft treten, ausrichten.
Derzeit handelt es sich um einen politisch abgestimmten Reformvorschlag, dessen formale Verabschiedung im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch Europäisches Parlament und Rat noch aussteht, sodass sowohl hinsichtlich des endgültigen Inhalts als auch des Inkrafttretens weitere Änderungen nicht ausgeschlossen werden können.
Betroffene Normen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009
