BFH: Behandlung von Einkommensteuererstattungen an den Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarungen
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung die Abtretung der Einkommensteuererstattung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, so ist die hierauf beruhende Zahlung des Finanzamtes an den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn abzuziehen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.07.2009 (Az. VI R 29/06, BStBl-II-2010-148, DStR 2009, S. 2140) entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber mit einer japanischen Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Entsendung nach Deutschland eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Auf deren Grundlage zahlte der Arbeitgeber den vereinbarten Nettolohn aus und übernahm die auf diesen Nettolohn anfallenden Steuern. Die Erstattungsbeträge aus der Einkommensteuerveranlagung wurden aufgrund einer Abtretung an den Arbeitgeber ausgezahlt. Da die steuerliche Ausgangsgröße für den Lohnsteuerabzug auch im Fall der Nettoabrede der Bruttoarbeitslohn ist, kann der Arbeitgeber die abgetretenen Einkommensteuererstattungen im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns berücksichtigen. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass die Abtretung der Steuererstattungsansprüche nicht auf den Lohnsteuereinbehalt oder die Veranlagung des Jahres der Überzahlung rückwirkt, sondern erst in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen ist, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat. Für den Abzug ist nur der tatsächlich an den Arbeitgeber ausgekehrte Erstattungsbetrag maßgeblich. Offen ließ der BFH hingegen die Frage, ob es sich grundsätzlich um negative Einnahmen oder Werbungskosten handelt.