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20.10.2009
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Keine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung für Arbeitszeitreduzierung

Sachverhalt

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.09.2008 entschieden, dass eine Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG im Hinblick auf eine Teilabfindung wegen Arbeitszeitreduzierung nicht in Betracht kommt. Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall vereinbarten der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Vertragsänderung), die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin unbefristet zu reduzieren. Für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhielt die Arbeitnehmerin eine einmalige Teilabfindung. 

Entscheidung

Das FG stellte fest, dass eine ermäßigte Besteuerung weder unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a) EStG noch als Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit nach § 24 Nr. 1b) EStG in Betracht kommt, da das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis nicht geändert bzw. nicht vollständig beendet wurde, sondern lediglich zu veränderten Bedingungen fortgesetzt wurde. Außerdem scheide eine begünstigte Versteuerung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG aus, wenn keine zukünftigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abgegolten werden. 

Der BFH hat mit Urteil vom 25.08.2009 klargestellt, dass auch eine für die Reduzierung der Arbeitszeit gezahlte Abfindung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG darstellen kann. Für eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung ist es nach Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang beendet wird. Der BFH hat die Sache an das FG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da bisher keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die Klägerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008, 11 K 1839/05, DStRE 2009, S. 910

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 3/09, BStBl II 2010, S. 1030

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