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27.07.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Niedersachen: Golfclubmitgliedschaft nicht im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, übernahm für den angestellten Geschäftsführer die Aufnahmegebühr, eine Investitionsumlage sowie den Jahresbeitrag für einen Golfclub. Lohnsteuerrechtliche Konsequenzen wurden aus diesen Vorgängen nicht gezogen.

Das Finanzamt erfasste im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Zahlungen an den Golfclub als Arbeitslohn des Geschäftsführers und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer gemäß § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) in Haftung.

Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber mit der Begründung, dass die Übernahme der Aufwendungen für den Golfclub nicht zu Arbeitslohn des Geschäftsführers führt, da die Mitgliedschaft im Golfclub zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers gehört und dementsprechend im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Die Steuerberatungsgesellschaft habe sich entschlossen, im Golfclub Mandanten zu werben und daher den Geschäftsführer angewiesen, dort Mitglied zu werden. In diesem Zusammenhang führte der Arbeitgeber weiterhin aus, dass der Geschäftsführer weder Golf spiele noch eine Platzerlaubnis habe und es bei der Mitgliedschaft im Golfclub ausschließlich um das Knüpfen von gesellschaftlichen Akquisitionskontakten gegangen sei. Ohne eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers hätte der Geschäftsführer die Mitgliedschaft im Golfclub nicht erworben.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat der Arbeitgeber fälschlicherweise die Aufwendungen für den Golfclub nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Soweit die Steuerberatungsgesellschaft ihrem Geschäftsführer die Beiträge für eine Mitgliedschaft im Golfclub ersetzt hat, handelt es sich um lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile, die dem Geschäftsführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen.

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge sowie (geldwerte) Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird und derartige Leistungen weder mit dem Ziel der Entlohnung gewährt noch vom Arbeitnehmer als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst werden.

Nach Auffassung des FG betrifft die Mitgliedschaft im Golfclub jedoch die private Sphäre des Geschäftsführers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft seinem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit Mandanten anbahnen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein derartiger beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht eindeutig trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigung im Verein) ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch gemeinsame Mitgliedschaften in einem Verein entwickeln können. Das FG weißt in seinem Urteil darauf hin, dass bereits der BFH mit Urteil vom 15.05.1992 (VI R 106/88) entschieden hat, das Gewerbetreibende Mitgliedsbeiträge an private Vereine selbst dann nicht als Betriebsausgabe absetzen können, wenn die Mitgliedschaft ihren betrieblichen Interessen dient.

Ersetzt der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer daher die Beiträge für einen Golfclub, werden ihm dementsprechend Vorteile im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis zugewendet, die als (lohnsteuerpflichtiger) Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist. Des Weiteren ist es für die steuerliche Beurteilung unerheblich, ob der Geschäftsführer tatsächlich Golf spielt und eine Platzfreigabe hat. Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, dass der Geschäftsführer zumindest die Möglichkeit hatte, den Golfsport aktiv auszuüben. Inwieweit er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, unterlag seiner privaten Entscheidungsfreiheit. Der Arbeitgeber hatte ihm hierzu keine Vorgaben gemacht.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtslage allenfalls anders sein könnte, wenn es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handeln würde, der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer also den Eintritt in den Golfclub derart aufgedrängt hätte, dass dieser sich dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Solche Umstände werden jedoch regelmäßig nicht gegeben sein und lagen auch im Streitfall nicht vor. Die Weisung des Arbeitgebers enthielt keine konkreten Vorgaben, in welch zeitlichem und sachlichem Umfang sich der Geschäftsführer in dem Golfclub engagieren sollte. Des Weiteren lag die Mitgliedschaft im Golfclub in nicht unerheblichem Maße auch im Interesse des Geschäftsführers, da er die Möglichkeit hatte, durch das Anwerben neuer Mandanten zusätzlichen Arbeitslohn in Form von Erfolgsprämien zu erhalten.

Fundstelle:

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2009, 11 K 72/08, veröffentlicht 26.05.2010.

Ansprechpartner

Nils Hupfer | Hamburg 
Jochen Schreiber | Düsseldorf

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