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17.01.2019
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

FG Köln: Rabatte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Entgegen der Auffassung des FG Köln hat der BFH nun entschieden, dass wenn ein Automobilhersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens die gleichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen gewährt wie seinen eigenen Mitarbeitern, es sich bei den Preisnachlässen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

BFH, Urteil vom 16.02.2022, VI R 53/18, siehe Deloitte Tax-News
                                                                                                                    

FG Köln (Vorinstanz):

Vergünstigungen eines Automobilherstellers an Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (entgegen BMF-Schreiben vom 20.01.2015).

Sachverhalt

Der Kläger war bei einem Zulieferer eines Automobilherstellers angestellt. Der Automobilhersteller hielt im Rahmen eines Joint Ventures 50 % der Anteile an dem Zuliefererbetrieb und schloss mit diesem eine Vereinbarung ab, nach der die Mitarbeiter des Zulieferers Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu Sonderkonditionen erwerben konnten. In 2015 kaufte der Kläger ein Neufahrzeug zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen. Das Finanzamt behandelte die Vergünstigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung

Das FG kommt zu dem Schluss, dass die Vergünstigungen, anders als vom Finanzamt angenommen, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn bei Zuwendungen eines Dritten

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur in Ausnahmefällen zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist auch hier der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung, folglich müssen die Zuwendungen ein Entgelt für Leistungen des Arbeitnehmers darstellen, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2012). Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis allein genügt dagegen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte dem Arbeitnehmer die Vorteilsentlohnung für die dem Arbeitgeber gegenüber geleisteten Dienste final zuwendet (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2014). Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung hingegen eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014).

Eigenwirtschaftliches Interesse des Automobilherstellers

Die im Streitfall von dem Automobilhersteller gewährten Preisvorteile sind nach Auffassung des FG in dessen rein eigenwirtschaftlichem Interesse begründet. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um somit eine Steigerung seines Umsatzes zu erzielen. Eine Entlohnung des Klägers für seine an seinen Arbeitgeber geleistete Arbeit kann das FG hingegen nicht erkennen. Es liege weder ein abgekürzter Zahlungsweg zwischen dem Zulieferer und dem Automobilhersteller vor, noch sind die gewährten Preisvorteile final auf die Arbeitsleistung des Klägers gerichtet.

Keine Notwendigkeit eines „Überwiegens“ der eigenwirtschaftlichen Interessen

Soweit das Finanzamt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 20.01.2015 ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen des Dritten fordert, um keinen Arbeitslohn anzunehmen, finde dieser Ansatz weder eine Grundlage im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (ablehnend ebenfalls: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016).

Vergünstigungen an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Auch der Umstand, dass der Automobilhersteller zu 50 % an dem Zulieferer im Rahmen eines Joint Ventures beteiligt ist, führe entgegen dem BMF-Schreiben vom 20.01.2015 nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Das FG schließt sich insoweit der Rechtsprechung des FG Hamburg an (vgl. Urteil vom 29.11.2017). Der Verwaltungsauffassung liege anscheinend die Ansicht zu Grunde, dass eine enge Beziehung zwischen Drittem und Arbeitgeber per se die Vermutung auslöse, dass es Zweck einer Vorteilsgewährung durch einen Dritten an die Arbeitnehmer des Arbeitgebers sei, dem Arbeitgeber etwas zuzuwenden. Eine solche Vermutung sei aber weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch könne sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden.

Betroffene Norm

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Streitjahr 2015

Fundstellen

BFH, Urteil vom 16.02.2022, VI R 53/18, siehe Deloitte Tax-News

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.10.2018, 7 K 2053/17

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 17.07.2014, VI R 69/13, BStBl II 2015, S. 41

BFH, Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11, BStBl II 2015, S. 191, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11, BStBl II 2015, S. 184, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.11.2017, 1 K 111/16, EFG 2018, S. 490, siehe Deloitte Tax-News

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, 5 K 2504/14 E, DStRE 2018, S. 400

BMF, Schreiben vom 20.01.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl I 2015, S. 143, siehe Deloitte Tax-News 

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