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15.01.2020
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Vorteile aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit dem Erlass vom 09.01.2020 die steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern aktualisiert. Der geldwerte Vorteil beträgt bei privater Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, bei Erstüberlassung zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2031, für das Kalenderjahr 2019 1% der halbierten und ab dem Kalenderjahr 2020 1% eines Viertels der Bemessungsgrundlage. 

Hintergrund

Mit dem am 13.03.2019 veröffentlichen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern (siehe Deloitte Tax-News) machen die Länder zum einen von der Festsetzung von Durchschnittswerten für Sachbezüge von Arbeitnehmern im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG und zum anderen vom Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage für überlassene Fahrräder nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 Gebrauch.

Der von den obersten Finanzbehörden der Länder aktualisierte Erlass vom 09.01.2020 hat die steuerlichen Regelungen zur Vorteilsbewertung für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer bis 2031 verlängert und angepasst. Der Erlass vom 09.01.2020 tritt an die Stelle des Erlasses vom 13.03.2019 und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

Mit der Überarbeitung werden die durch das Jahressteuergesetz 2019 (siehe Deloitte Tax-News) geänderten Rahmenbedingungen für die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen auf die Besteuerung des Vorteils aus der Überlassung eines (Elektro-) Fahrrades übertragen. So wurde mir der gesetzlichen Änderung für Fahrzeuge die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden/werden und die keine Kohlendioxidemission je gefahren Kilometer haben sowie der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Regelung auf nur noch ¼ des Brutto-Listenpreises abgesenkt.

Verwaltungsanweisung

Entgegen der Verwaltungsanweisung vom 13.03.2019 beträgt der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung nur für das Kalenderjahr 2019 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer für Fahrräder.

Ab dem 01.01.2020 ist als Vorteil für die Überlassung des Fahrrades 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt dann auch für alle Fahrrad-Überlassungen in den darauffolgenden Kalenderjahre bis zum 01.01.2031.

Es wurde somit durch den neuen Erlass das zeitliche Ende für die Begünstigung vom 01.01.2022 auf den 01.01.2031 deutlich nach hinten verschoben und der Umfang der Begünstigung ausgeweitet.

Betreffende Norm

§ 8 Absatz 2 EStG

Fundstelle

BMF, Gleich lautende Erlasse der obstersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020

Weitere Beiträge

BMF, Gleich lautende Erlasse der obstersten Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019, siehe Deloitte Tax-News

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