BMF: Vom Arbeitnehmer getragene Kraftfahrzeugkosten
Die Finanzverwaltung berücksichtigt vom Arbeitnehmer selbst getragene laufende (individuelle) Kraftfahrzeugkosten (z.B. Benzin) bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz als Minderung des geldwerten Vorteils (Anwendung der BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 49/14 u. VI R 2/15).
Hintergrund
Bislang war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Nutzung eines betrieblichen Kfz kein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt ist (vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.2013, siehe Deloitte Tax News). Dies gelte auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt müsse daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des betrieblichen Kfz vereinbart worden sein und dürfe nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben.
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 – entgegen der o.g. Auffassung der Finanzverwaltung- entschieden, dass auch im Rahmen der privaten Nutzung von vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z.B. Benzinkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1%- und 0,03%-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite (sog. geldtwerter Vorteil) mindern (siehe Deloitte Tax News).
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 21.09.2017 wendet die Finanzverwaltung die BFH-Urteile vom 30.11.2016 entsprechend den in dem Schreiben niedergelegten Regelungen an. Es ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.2013) insbesondere folgende Änderungen:
Nach der Rn. 4 des o.g. BMF-Schreibens stellt bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1%- und 0,03%-Regelung) auch die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt i.S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 dar. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber diese Kosten zunächst verauslagt und anschließend dem Mitarbeiter weiterbelastet oder der Mitarbeiter zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode fließen vom Mitarbeiter selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den geldwerten Vorteil (vgl. Rn. 12 des o.g. BMF-Schreibens). In diesem Fall können sie auch nicht als Nutzungsentgelt berücksichtigt werden. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden (vgl. Rn. 13 des o.g. BMF-Schreibens).
Im o.g. BMF-Schreiben sind auch Ausführungen zur Anwendung der o.g. BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren einschließlich etwaiger Nachweispflichten enthalten.
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 wird aufgehoben.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.09.2017
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14, siehe Deloitte Tax News
BFH, Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 19.04.2013, BStBl. I 2013, S. 513, siehe Deloitte Tax News
