BMF: Unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2012
Hintergrund
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten.
Verwaltungsanweisung
Es wird nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 sind - teilweise - durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 02.12.2011 (BGBl I S. 2453) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR hingewiesen.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2334/11/10005
Ansprechpartner
Nils Hupfer | Hamburg
Jochen Schreiber | Düsseldorf
