BMF: Steuerliche Pauschalen für Umzugskosten ab März 2016
Mit BMF-Schreiben vom 18.10.2016 hat die Finanzverwaltung eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017 festgelegt.
Hintergrund
Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können als Werbungskosten abgezogen werden oder aber durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dem Umfang nach können Umzugskosten in der Regel jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen bzw. steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können.
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017 veröffentlicht. Danach sind folgende Pauschbeträge abzugsfähig:
Gültig ab | Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind, § 9 Abs. 2 BUKG | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Verheiratete | Sonstige Umzugsauslagen, § 10 Abs. 1 BUKG Ledige | Zusätzlicher Pauschbetrag für jede weitere umziehende Person |
01.03.2016 | 1.882,00 € | 1.493,00 € | 746,00 € | 329,00 € |
01.02.2017 | 1.926,00 € | 1.528,00 € | 764,00 € | 337,00 € |
Das BMF- Schreiben vom 06.10.2014 (siehe Deloitte Tax- News)
ist auf Umzüge, die nach dem 29.02.2016 beendet wurden, nicht mehr anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 18.10.2016, IV C 5 – S 2353/16/10005
