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05.07.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Mit dem am 28.06.2018 veröffentlichten Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG hat das BMF das Schreiben vom 19.05.2015 in zwei Randnummern geändert. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Hintergrund

Am 19.05.2015 hatte das BMF das finale Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht (siehe Deloitte Tax-News). Dieses Schreiben wird nun in den Rdnrn. 9c und 9e geändert. Die Änderungen sind schwierig zu lesen und zu verstehen und haben schon jetzt in der Praxis zu Diskussionen geführt.

Verwaltungsanweisung

Rdnr. 9c

Hier wird wohl lediglich klarstellend formuliert, dass Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Absatz 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen und daher nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

Rdnr. 9e 

In dieser Rdnr, heißt es nun „Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG“. Während nach der früheren Fassung der Rdnr. 9e im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 die genannten Gewinne und Prämien stets nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG fielen, dürfen diese Sachzuwendungen nun pauschal versteuert werden, wenn diese (ausnahmsweise) steuerpflichtig sind. Das BMF äußert sich allerdings nicht dazu, welche Fälle von steuerpflichtigen Einnahmen hier vorstellbar wären.

Rdnr. 38 Anwendung

Soweit nach Rdnr. 9e Sachzuwendungen nun pauschal nach § 37b EStG besteuert werden können, die nach der früheren Fassung im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wären, kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er die Pauschalierung auch für vor dem 01.07.2018 verwirklichte Sachverhalte anwenden will.

Betroffene Norm

§ 37b EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 28.06.2018, IV C 6 - S 2297-b/14/10001

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I S. 468, siehe Deloitte Tax-News

 

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