BMF: Sachbezugswerte der Arbeitnehmer bei unentgeltlich oder verbilligten Mahlzeiten ab 2016
Das BMF hat die Sachbezugswerte der Arbeitnehmer bei unentgeltlich oder verbilligt zugewendeten Mahlzeiten ab 01.01.2016 bekannt gegeben. Dabei hat der Wert für Mittag- und Abendessen eine deutliche Anhebung erfahren, während die Frühstücks-Pauschale nur gering erhöht wurde.
Hintergrund
Unentgeltliche Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich bspw. in selbst betriebenen Kantine an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Auch bei verbilligten Mahlzeiten ist der amtliche Sachbezugswert der Besteuerung zugrunde zu legen, allerdings vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich hingegen nicht, wenn der Arbeitnehmer den Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.
Lohnsteuerpflicht ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer an der Verpflegung teilnehmen muss. Die Sachbezugswerte sind auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende anzuwenden. Auf den entstehenden geldwerten Vorteil kann die 44-EUR-Freigrenze nicht angewendet werden. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist zwingend.
Als Mahlzeiten sind dabei alle Speisen und Lebensmittel anzusehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Zu Mahlzeiten werden folglich auch Vor- oder Nachspeisen sowie Snacks gezählt. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. durch den Verkauf aus Getränkeautomaten, gehören nicht zum Arbeitslohn.
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat die Sachbezugswerte der Arbeitnehmer bei unentgeltlich oder verbilligt zugewendeten Mahlzeiten ab 01.01.2016 bekannt gegeben.
Diese richten sich nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) und betragen für alle Bundesländer ab dem 01.01.2016 einheitlich für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € und für ein Frühstück 1,67 €. Dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr 2015 ein Anstieg um 10 Cent bzw. 4 Cent.
Diese Werte gelten ab 01.01.2014 gemäß § 8 Abs. 2 S. 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
Betroffene Norm
§§ 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 8 EStG, R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 09.12.2015, IV C 5 - S 2334/15/10002
Weitere Fundstellen
BMF Schreiben vom 16.12.2014, IV C 5 - S 2334/14/10005
BMF Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002
