BMF: Sachbezugswert für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern 2019
Vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG, beträgt der geldwerte Vorteil bei privater Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, bei Erstüberlassungen zwischen dem 31.12.2018 und dem 01.01.2022, monatlich nur 1% der halbierten Bemessungsgrundlage.
Hintergrund
Seit dem 01.01.2019 sind gemäß § 3 Nr. 37 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, steuerfrei (siehe Deloitte Tax News). Darüber hinaus wurde mit dem Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz zur Förderung der Elekromobilität eine zeitlich begrenzte Halbierung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der pauschalen Berücksichtigung der Privatnutzung eines Dienstwagens mit der 1%-Methode eingeführt.
Mit dem am 13.03.2019 veröffentlichten Erlass zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern machen die Länder von ihrem in § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG verankerten Recht der Festsetzung von Durchschnittswerten für Sachbezüge von Arbeitnehmern Gebrauch. Der neue Erlass ersetzt den vom 23. November 2012 (BStBl. I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Verwaltungsanweisung
1. Private Nutzung des Fahrrades
Als Fahrten zur privaten Nutzung gelten Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
2. Monatlicher Durchschnittwert der privaten Nutzung (bei Überlassung vor dem 01.01.2019)
Entsprechend der bisherigen Verwaltungsanweisung, beträgt der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inklusive der Umsatzsteuer. Die 1%-Regelung gilt für alle Fälle, in denen die erstmalige Überlassung vor dem 01.01.2019 erfolgt ist und nach dem 01.01.2022 erfolgen wird.
3. Überlassung zwischen dem 31.12.2018 und 01.01.2022
Der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung beträgt 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inklusive der Umsatzsteuer für die Überlassung des Fahrrades in dem Zeitraum vom 31.12.2018 und 01.01.2022. Hierbei ist der Zeitpunkt der Überlassung an den Mitarbeiter maßgebend und nicht der Zeitpunkt an dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Die Sonderregelung der halbierten Bemessungsgrundlage findet bei erstmaliger Überlassung vor dem 01.01.2019 und späterem Wechsel des Nutzungsberechtigten keine Anwendung.
Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich. 44 Euro nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.
4. Rabattfreibetrag
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte, kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach §40 EStG pauschal erhoben wird.
5. Qualifizierung des Elektrofahrrads als Kraftfahrzeug
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Betroffene Norm
§ 8 Absatz 2 EStG
Fundstelle
BMF, Gleich lautende Erlasse der obstersten Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019
