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14.01.2014
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 2014

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und § 9 Abs. 4a EStG sind Mehraufwendungen für die Verpflegung von Steuerpflichtigen nicht abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Ungeachtet dessen ist für jeden Kalendertag, den der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich oder beruflich tätig ist, ein bestimmter Pauschbetrag abhängig von der Abwesenheitsdauer abzuziehen oder kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der im § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt. Der Pauschbetrag bestimmt sich dabei nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2014 bekannt gemacht.

Der Vergleich mit dem Vorjahr ist teilweise nicht möglich, da es durch das neue Reisekostenrecht die Kategorien
• „Abwesenheitsdauer von weniger als 24 aber mehr als 14 Stunden“ bzw.
• „Abwesenheitsdauer von weniger als 14 aber mehr als 8 Stunden“
wegefallen sind.
Dafür gibt es nun die Kategorie „Abwesenheitsdauer von mehr als 8 aber weniger als 24 Stunden“ die auch für An- und Abreisetage einschlägig ist.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind in der Regel gestiegen (z.B. für Ägypten, Costa Rica, Ghana, Kolumbien). Bei den Pauschbeträgen für die Übernachtungskosten ist das Verhältnis von Erhöhungen und Senkungen ausgeglichener.

Insbesondere in Spanien wurden – für fast alle Regionen – die Pauschbeträge gesenkt. Dagegen wurden die Pauschbeträge für verschiedene Regionen in den USA – insbesondere für Verpflegungsmehraufwendungen – weit überwiegend erhöht.

In einigen Fällen haben sich die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten gegenläufig entwickelt (z.B. in Madrid und Miami höherer Verpflegungsmehraufwand bei geringeren Übernachtungspauschalen, umgekehrt in Los Angeles und auf den Kanarischen Inseln geringerer Verpflegungsmehraufwand bei höheren Übernachtungspauschalen).

Einige vorher einheitlich erfasste Gebiete werden nun getrennt ausgewiesen (z.B. Barcelona und Madrid, Krakau und Warschau sowie Istanbul und Izmir); es werden vereinzelt neue Gebiete getrennt vom Rest des Landes ausgewiesen (Breslau und Danzig). Für einige Länder (z.B. Mikronesien und Palau) werden erstmals Pauschbeträge ausgewiesen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend
 

Betroffene Normen

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 11.11.2013, IV C 5 - S 2353/08/10006:004

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 17.12.2012, IV C 5 - S 2353/08/10006:003

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