BMF: Neue amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab dem Jahr 2011
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten, stellt dies grundsätzlich einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers dar. Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Sachbezug zur Verfügung gestellt werden, können mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung bewertet werden.
Hierzu zählen arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer im Betrieb erhält. Des Weiteren zählen hierzu Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, soweit die Voraussetzungen gemäß R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2011 vorliegen. Zu den Voraussetzungen lesen Sie ausführlich in den Deloitte Tax-News .
Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10.11.2010 (BGBl I 2010, S. 1751) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der amtliche Sachbezugswert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden:
Mittag- oder Abendessen | 2,83 Euro |
Frühstück | 1,57 Euro |
Des Weiteren verweist das BMF-Schreiben auf die entsprechenden Regelungen in R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2011.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.12.2010, IV C 5 - S 2334/10/10008
Ansprechpartner
Nils Hupfer | Hamburg
Jochen Schreiber | Düsseldorf