BMF: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2013
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die ab Kalenderjahr 2013 festgesetzten Sachbezugswerte sind nun im Vergleich zum Vorjahr um 6 (Mittag-/Abendessen) bzw. 3 Cent (Frühstück) erhöht worden.
Hintergrund
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind für einkommensteuerliche Zwecke als Sachbezüge mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird außerdem der Ansatz von Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit dem Sachbezugswert nicht beanstandet.
Für das Jahr 2012 betrugen die maßgeblichen Sachbezugswerte für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro und für ein Frühstück 1,57 Euro (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2011).
Verwaltungsanweisung
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind - teilweise - durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2012 (BGBl. I S. 2714) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr Kalenderjahr 2013 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 Euro und für ein Frühstück 1,60 Euro.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 2 EStG
R 8.1 Abs. 4, 7 und 8 LStR
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 20.12.2012, IV C 5 - S 2334/12/10004
Weitere Fundstellen BMF, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2334/11/10005, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2012 (BGBl I S. 2714)
