BMF: Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.05.2013 abweichend von der BFH-Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Stellung genommen.
Hintergrund
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.09.2012 (Az.: VI R 54/11 und VI R 55/11) müssen Arbeitgeberleistungen, die das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllen auf freiwilliger Basis erfolgen. Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Die Urteile sind ergangen zu den Normen
- § 3 Nr. 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers),
- § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und
- § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse).
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet“ (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.1998, Az.: VI R 127/97). Dass die zusätzliche Leistung freiwillig vom Arbeitgeber erfolgen muss, hatte der BFH bis dato nicht gefordert und verschärft somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.
Verwaltungsanweisung
Abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung sieht das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bereits dann als erfüllt an, wenn die zweckbestimmende Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet; Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zusätzliche Leistung hat.
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 22.05.2013, IV C 5 - S 2388/11/10001-02
