BMF: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Das BMF hat eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen gem. §§ 6 bis 10 BUKG ab 01.03. 2018, 01.04.2019 und 01.03.2020 bekannt gegeben.
Hintergrund
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Vom Grundsatz her können die tatsächlich entstandenen Umzugskosten oder die Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetzt (BUKG) bzw. der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Regelungen nach R 9.9 Absatz 2 LStR sind diesbezüglich zu beachten.
Verwaltungsanweisung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 01.03.2018, 01.04.2019 und ab 01.03.2020 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
- ab 01.01.2018: 1.984 Euro
- ab 01.04.2019: 2.045 Euro
- ab 01.03.2020: 2.066 Euro
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei Beendigung des Umzugs
- ab 01.03.2018: 1.573 Euro
- ab 01.04.2019: 1.622 Euro
- ab 01.03.2020: 1.639 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
- ab 01.03.2018: 787 Euro
- ab 01.04.2019: 811 Euro
- ab 01.03.2020: 820 Euro
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners
- zum 01.03.2018 um 347 Euro
- zum 01.04.2019 um 357 Euro
- zum 01.03.2020 um 361 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 18.10.2016 (siehe Deloitte Tax-News) ist auf Umzüge, die nach dem 28.02.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.09.2018, IV C 5 - S 2353/16/10005 2018/0720470
