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22.11.2013
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

Zuschüsse des Arbeitgebers für die freiwillige Weiterversicherung der Vorstandsmitglieder in deren Versorgungseinrichtungen stellen Arbeitslohn dar. Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden, selbst wenn eine Anrechnung der Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung erfolgt (entgegen BFH, Urteil vom 05.09.2006).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine AG, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ihren Vorstandsmitgliedern eine Pensionszusage erteilte. Sie gewährte ihnen in den Streitjahren 1997 bis 2001 Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in deren bisherigen Versorgungseinrichtungen (gesetzliche Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk). Die mit den Vorständen abgeschlossenen Pensionsverträge sahen eine volle Anrechnung anderweitig bezogener Rentenzahlungen vor. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die anschließende Klage hatte Erfolg. Das FG verneinte das Vorliegen von Arbeitslohn mit der Begründung, dass die Zuschüsse aufgrund der Minderung der durch die Klägerin später zu erbringenden Versorgungsleistungen infolge der Anrechnung einem betrieblichen Zweck dienten.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG stellen die Zuschüsse zu Beiträgen der Vorstandsmitglieder zur Erlangung einer Altersvorsorge steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) gehören Leistungen des Arbeitgebers, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweisen. Vorteile besitzen hingegen keinen Arbeitslohncharakter, sondern sind als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Die den Vorstandsmitgliedern zugeflossenen Zuschüsse seien als Entlohnung für ihre Tätigkeit anzusehen.

Zwar mag es ein betriebliches Anliegen der Klägerin gewesen sein, durch gegenwärtige Leistung von Zuschüssen später zu erbringende Pensionslasten zu reduzieren. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die die Sicherung der Altersvorsorge für den Arbeitnehmer habe, und der Höhe der betrieblichen Leistungen, trete das Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner Versorgungszusage nicht derart in den Vordergrund, dass der Vorteil des Arbeitnehmers als bloße Begleiterscheinung des vom Arbeitgeber mit der Leistung verfolgten betrieblichen Zwecks anzusehen wäre (entgegen BFH, Urteil vom 05.09.2006).

Die Zuschussleistungen seien außerdem weder einem gesetzlichen Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung gleichzustellen, noch nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen. Es fehle an der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers.

Betroffene Norm
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Streitjahre 1997 bis 2001

Vorinstanz  
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2010, 8 K 3052/07, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 8/11

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 05.09.2006, VI R 38/04, BStBl II 2007, S. 181

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