BFH: Zusätzlichkeitserfordernis bei steuerfreien Corona-Sonderzahlungen
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese Entscheidung dürfte auch für andere Prämien, deren Steuerfreiheit voraussetzt, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, von Bedeutung sein.
BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt mehrere Lebensmittelläden. Die Klägerin zahlte im Mai und im November 2020 einen Teil des Urlaubsgelds bzw. einer Bonuszahlung als „Sonderzahlung Corona“ aus. Einen Lohnsteuerabzug nahm die Klägerin in Bezug auf die erbrachten Corona-Sonderzahlungen nicht vor.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die (o.g.) Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei ausgezahlt worden. Denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Zusätzlichkeitserfordernis. Ausweislich des Informationsschreibens der Klägerin an die Arbeitnehmer sei ein Teil des Urlaubsgeldes sowie der Bonuszahlung in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes sowie der Bonuszahlung zu erreichen. Nach dem Finanzamt sind die o.g. Corona-Sonderzahlungen mit einem Nettodurchschnittssteuersatz pauschal nachzuversteuern. Das FG gab dem Finanzamt recht.
Entscheidung
Der BFH kommt – entgegen dem Finanzamt und dem FG – zu dem Ergebnis, dass die ausgezahlten Corona-Sonderzahlungen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG erfüllen.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 3 Nr. 11a EStG sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro steuerfrei.
Aufgrund der Corona-Krise geleistete Beihilfen und Unterstützungen
Der BFH stellt fest, dass es sich bei den streitigen Zahlungen der Klägerin um „aufgrund der Corona-Krise gewährte Beihilfen und Unterstützungen“ im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG handelt. Denn nach dem BFH sind Beihilfen und Unterstützungen „aufgrund der Corona-Krise“ geleistet, wenn sie vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Steuerpflichtigen durch die Corona-Krise verlange das Gesetz nicht.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht
Die im gesetzlichen Begünstigungszeitraum gewährte Corona-Sonderzahlungen sind nach dem BFH auch „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht.
Der BFH führt aus, dass die im Streitfall geleisteten „Corona-Sonderzahlungen“ sowohl nach § 8 Abs. 4 EStG als auch nach den von der BFH-Rechtsprechung zur vorherigen Rechtslage aufgestellten Voraussetzungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wurden:
- Die streitigen „Corona-Sonderzahlungen“ sind weder nach § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG auf den Anspruch auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet, noch ist dieser zugunsten dieser Leistungen gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG herabgesetzt worden. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ sei der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn. Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so der BFH. Dies gelte nach § 8 Abs. 4 S. 2 EStG auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.
- Wie nach bisheriger Rechtslage (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2009, VI R 41/07) sei es auch unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung auf eine ebensolche anrechnet, da der Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht berührt wird.
Entsprechendes gelte, soweit eine auf einer freiwilligen Zusage gründende (zweckgebundene) Leistung des Arbeitgebers eine andere Zweckbestimmung erfährt. Denn auch eine derartige "Umwandlung" ändere nichts an der Freiwilligkeit der Arbeitgeberzuwendung und berühre den Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn daher ebenfalls nicht.
Betroffene Norm
§ 3 Nr. 11a EStG
Streitjahre (2017- )2020
Anmerkung
Praxishinweis
Die o.g. Entscheidung zu Corona-Sonderzahlungen dürfte auch für andere Prämien (z.B. Inflationsausgleichsprämie, § 3 Nr. 11c EStG), deren Steuerfreiheit voraussetzt, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, von Bedeutung sein. Auch die im neunten Steuerberatungsänderungsgesetz vorgesehene Entlastungsprämie (§ 3 Nr. 11d – neu- EStG) würde in diese Kategorie fallen (siehe Deloitte Tax-News). Allerdings hat der Bundesrat am 08.05.2026 diesem Gesetz seine Zustimmung nicht gegeben. Deshalb ist es derzeit noch nicht absehbar, ob diese Entlastungsprämie tatsächlich in Kraft treten wird.
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.07.2024, 9 K 196/22, EFG 2025, S. 172
Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/24
BFH, Pressemitteilung vom 07.05.2026, Nr. 026/26
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 01.10.2009, VI R 41/07, BStBl. II 2010, S. 487, siehe Deloitte Tax-News
