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25.11.2015
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Zeitanteilige Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Fahrtenbuchmethode

Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode findet eine Leasingsonderzahlung bei den gesamten Kfz-Aufwendungen (Gesamtkosten) dann nur zeitanteilige Berücksichtigung, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Fahrzeugüberlassung bei der Gewinnermittlung entsprechend ansetzen muss. Ein allgemeines Korrespondenzprinzip bzgl. des Ansatzes auf Arbeitgeberseite und auf Arbeitnehmerseite existiert nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, leaste einen PKW und überließ ihn ihrem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung. Sie ermittelte im Streitjahr 2005 den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr erbrachte Leasingsonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags und setzte im Streitjahr anteilige Kosten an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bei einem Leasingfahrzeug die monatlichen Leasingraten an Stelle der Abschreibung stünden, aber die einmalige Leasingzahlung insgesamt den im Streitjahr anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen sei. Im Anschluss an das für die Klägerin erfolgreiche Verfahren vor dem FG erhob das Finanzamt Revision zum BFH.

Entscheidung

Das FG habe zutreffend erkannt, dass die Leasingsonderzahlung nur zeitanteilig bei den gesamten Kfz-Aufwendungen i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG zu berücksichtigen sei.
angesetzt werden (sog. Fahrtenbuchmethode).

Zu den im Rahmen Fahrtenbuchmethode anzusetzenden Kfz-Aufwendungen (Gesamtkosten) seien die Kosten zu rechnen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstünden. Dazu gehörten auch die regelmäßig wiederkehrenden Kosten, worunter auch die Leasingsonderzahlung falle. Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebiete aber nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.

Die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs seien seit jeher in der Weise zu berücksichtigen, dass sie über den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs hinweg aufgeteilt werden müssten (§ 7 Abs. 1 EStG). Nichts anderes habe für die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen zu gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen müsse.

Denn im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes seien auch bei Lohnvorteilen des Arbeitnehmers, die bei ihm dem Bereich der Überschusseinkünfte zugeordnet werden, die Grundsätze der Gewinnermittlung anzuwenden. Mithin sei auch der Vorteil eines zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Dienstwagens periodengerecht zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, § 8 Abs. 2 EStG)

Entsprechend diesen Grundsätzen habe das FG im Streitfall für die Leasingsonderzahlung zutreffend einen steuerbilanziellen Rechnungsabgrenzungsposten angenommen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt. Ein allgemeines Korrespondenzprinzip bzgl. des Ansatzes auf Arbeitgeberseite und auf Arbeitnehmerseite existiere nicht.

Betroffene Normen
§ 8 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2005

Vorinstanz
FG Berlin-Brandburg, Urteil vom 11.12.2013, 9 K 9224/10, EFG 2014, S. 1467

Fundstelle
BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 27/14

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