BFH: Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
Sachverhalt
Die Kläger haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und sind in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr 2002 wurden die Gehälter jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto der Kläger bei einer schweizerischen Bank in der Schweiz überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte gingen die Kläger zu einem Bankautomaten der Bank in der Schweiz und hoben kleine Beträge ab. Hierüber erhielten sie Auszahlungsbelege, deren Kurse sie für das Jahr 2002 für jeden Monat auflisteten und hieraus einen Durchschnittskurs bildeten. Sie begehrten, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen. Streitig ist, nach welchem Wechselkurs Arbeitslohn, der in fremder Währung vereinnahmt wurde, in Euro umzurechnen ist.
Entscheidung
Einkünfte - im Streitfall aus nichtselbständiger Arbeit - in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld nach § 8 Abs. 1 EStG zu besteuern. Lohnzahlungen sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich über sie verfügen kann. Im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist.
Umrechnungsmaßstab ist - sofern wie im Streitfall vorhanden - der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB). Denn nur dieser Kurs erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Bei monatlichen Gehaltszahlungen ist eine monatliche Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb nicht der gesamte Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umzurechnen. Bei einer Umrechnung der Jahreseinnahmen nach dem Jahresdurchschnitt werden Geldwertschwankungen der Fremdwährung zum Euro ausgeglichen. Diese Vermögensmehrungen oder -einbußen stehen jedoch in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsquelle nicht-selbständiger Arbeit. Sie dürfen deshalb bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG keine Berücksichtigung finden. Die Einnahmen sind vielmehr im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen würde die tatsächliche Vermögensmehrung der Kläger in Euro zwar so genau wie möglich abbilden. Allerdings erscheint eine auf den Tag genaue Umrechnung der ausländischen Währung bei der Vielzahl von Grenzgängern nicht verwaltungspraktikabel. Aus Vereinfachungsgründen ist daher durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen. Die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse für den Euro entsprechen den vom BMF monatlich festgesetzten und im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2007, 11 K 549/04, EFG 2008, S. 938.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 03.12.2009, VI R 4/08, BStBl II 2010, S. 698.