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24.07.2014
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Rabatte Dritter kein Arbeitslohn

Rabatte und andere Vergünstigungen z.B. beim Abschluss von Versicherungsverträgen, die den Arbeitnehmern von dritter Seite gewährt werden, stellen grundsätzlich keinen Arbeitslohn dar, wenn sie zudem auch einem weiteren Personenkreis eingeräumt werden.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmer der Klägerin (AG) erhielten von verbundenen Versicherungsunternehmen vergünstigte Konditionen (Rabatte) beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen bestanden keine Absprachen in Bezug auf die Rabatte. Einzige Voraussetzung für die Gewährung derselben war die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur Versicherungsbranche.

Die Klägerin behandelte die gewährten Rabatte nicht als Arbeitslohn. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung qualifizierte das Finanzamt für das Streitjahr 2004 die Rabatte als Arbeitslohn durch Dritte und nahm die Klägerin in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Das FG habe zu Unrecht die den Arbeitnehmern der Klägerin gewährten Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit dritten Unternehmen als Arbeitslohn behandelt.

Als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG seien auch Zuwendungen Dritter zu erfassen, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurden und „für“ eine Beschäftigung gezahlt werden, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf bestehen müsse (BFH-Urteil vom 18.10.2012).

Bei Rabatten/Vergünstigungen des Arbeitgebers, die sowohl den Arbeitnehmern als auch fremden Dritten üblicherweise gewährt werden, fehle für die Qualifizierung als Entgelt „für“ die Beschäftigung der Zusammenhang zum individuellen Dienstverhältnis, da es sich hierbei dann nicht um einen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis handele (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2012). Dies müsse erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe. Bei Vergünstigungen von dritter Seite komme hinzu, dass die eingeräumten Vorteile häufig auf deren eigenwirtschaftlichem Interesse resultierten und damit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber darstellten.

Die im Streitfall gewährten Rabatte seien daher zu Unrecht als Arbeitslohn behandelt worden. Es handle sich hierbei nicht um einen aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil, da die Rabatte nicht nur Arbeitnehmern der Klägerin, sondern auch einem weiteren Personenkreis zugänglich seien. Im Übrigen sei die Gewährung aufgrund eines wirtschaftlichen Eigeninteresses der Versicherungsunternehmen erfolgt. Und schließlich erlaube auch eine vermeintliche Mitwirkung der Klägerin an der Verschaffung der Vorteile es nicht, eingeräumte Rabatte als Arbeitslohn anzusehen.

Betroffene Norm

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG
Streitjahr 2004

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 28.10.2011, 8 K 3176/08

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11
Pressemitteilung Nr. 52 vom 16.07.2014

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11, BFH/NV 2013, S. 131, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, S. 402, siehe Deloitte Tax-News
 

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