BFH: Neues zur Entgeltumwandlung im Durchführungsweg Pensionszusage
Der BFH hatte sich Ende vergangenen Jahres in zwei Fällen mit Besonderheiten bei Entgeltumwandlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bzw. einer mitarbeitenden Familienangehörigen zu befassen. Er hat die beiden Fälle genutzt, um offene Punkte zu klären und Grundsätzliches neu zu justieren. Seine Feststellungen haben Relevanz, die über die spezifischen Aspekte der Versorgung von GGF hinausgeht.
BFH, Urteil vom 19.11.2025, I R 50/22
1. Probezeit bei echter Entgeltumwandlung von GGF entbehrlich
Damit die Pensionszusage eines GGF steuerlich anerkannt wird, sind bestimmte Kriterien einzuhalten (vgl. R 8.7 KStR). Hierzu gehört z.B. die Probezeit, die besagt, dass eine Pensionszusage frühestens 5 Jahre nach Firmenneugründung und frühestens 2-3 Jahre nach Diensteintritt erteilt werden darf.
In der Praxis tauchte bereits mehrfach die Frage auf, ob die Einhaltung einer Probezeit auch dann erforderlich ist, wenn der GGF sich seine Pensionszusage über eine Umwandlung seines Gehalts selbst finanziert.
Dies hat der BFH nun verneint. Allerdings gilt dies nur, sofern es sich um eine „echte“ Entgeltumwandlung handelt, d.h. der Arbeitgeber keine Risiken aus der Zusage trägt. Diese Voraussetzung könnte beispielsweise dann nicht erfüllt sein, wenn das Gehalt bzw. die Gesamtausstattung bewusst so hoch angesetzt wurde, um eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen („verdeckte“ Arbeitgeberfinanzierung der Pensionszusage) bzw. in der Zusage eine Verzinsung der Beiträge und des Kapitalstocks zugesagt wurde, die über einen risikoarmen Marktzins (z.B. Anlage in Geldmarkfonds) hinausgeht.
Kommt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Zusage tatsächlich beteiligt, liegt eine Mischfinanzierung der Zusage vor. Auf diese Art von Zusagen sind die Kriterien für die steuerliche Anerkennung wie z.B. die Probezeit oder die Erdienbarkeit uneingeschränkt anzuwenden; eine Aufteilung der Zusage kommt hier nicht in Betracht.
2. Fehlender Insolvenzschutz bei Entgeltumwandlung führt zu nicht ernsthaft gemeinter Pensionszusage
Ist die über Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage eines GGF nicht für den Insolvenzfall des Unternehmens gesichert, muss die Zusage als nicht ernsthaft gemeint gelten, mit der Folge, dass sie eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslöst. Fällt der Versorgungsberechtigte unter den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG und erfüllt die Zusage den sachlichen Geltungsbereich des BetrAVG (vgl. PSV-Merkbaltt 300/M1), greift der gesetzliche Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins aG. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil der GGF die Mehrheit der Kapitalbeteiligung bzw. der Stimmrechte innehat und/oder die Pensionszusage aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und nicht für seine Dienste als Geschäftsführer erteilt wurde, besteht für ihn kein gesetzlicher Insolvenzschutz. In diesen Fällen ist ein privatrechtlicher Insolvenzschutz einzurichten, etwa durch eine Verpfändung eines Kontos, einer Rückdeckungsversicherung oder eines Wertpapierdepots oder durch eine Treuhandlösung (CTA-Modell). In der Praxis wird dies üblicherweise ohnehin verfolgt, auch um in der Handelsbilanz die Pensionsrückstellung mit dem Zeitwert der Rückdeckungstitel saldieren zu können (§ 246 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 253 Abs. 1 S. 4 HGB). Künftig erhält diese Sicherung noch eine zusätzliche Bedeutung für die steuerliche Anerkennung der über Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage.
3. Bilanzierung von mischfinanzierten Pensionszusagen
Der BFH stellt fest, dass im Fall von mischfinanzierten Pensionszusagen, die zwar grundsätzlich über Entgeltumwandlung finanziert werden, bei denen der Arbeitgeber jedoch durch eine zugesagte Verzinsung, die über der einer risikoarmen Geldanlage liegt, ein Finanzierungsrisiko trägt, die Bilanzierung beider Teile getrennt zu erfolgen hat. Denn die für Entgeltumwandlung im Sinne des BetrAVG maßgebliche Sonderregel des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, wonach der Teilwert, mindestens jedoch der Barwert der unverfallbaren Anwartschaften zu bilanzieren ist (sog. „Teilwert-Barwert-Vergleich“), greift nur für den aus Entgeltumwandlung finanzierten Teil. Der seitens des Arbeitgebers finanzierte Teil der Zusage ist stets nach dem Teilwertverfahren zu ermitteln. Hingewiesen sei darauf, dass bei beherrschenden GGF bzw. Unternehmern, für die das BetrAVG nicht gilt, auch die aus Entgeltumwandlung stammenden Teile stets nach dem Teilwertverfahren zu bewerten sind (vgl. BFH, 27.5.2020, XI R 9/19).
Diese Feststellung dürfte in der Praxis bei diesen Pensionszusagen zu erhöhten Aufwänden bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen führen. Offen ist auch, was konkret als risikoarmer Zins zu gelten hat.
Betroffene Normen
R 8.7 KStR, § 246 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 253 Abs. 1 S. 4 HGB, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 HS 2 EStG
Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.11.2025, I R 50/22
BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 4/23
