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29.08.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Berechnung der Sachbezugsfreigrenze

Die Lieferung eines Sachbezugs in die Wohnung des Arbeitnehmers ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, die Speditionsdienstleistungen erbringt, gewährte ihren Mitarbeitern monatlich verschiedene Sachprämien, die von einem Service-Unternehmen, der X-GmbH, bereitgestellt wurden. Die X-GmbH stellte der Klägerin die Sachbezüge (regelmäßig 43,99 Euro) nebst einer sogenannten Versand- und Handlingspauschale (6 Euro für jede Bestellung) in Rechnung. Die monatlichen Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils Sachbezüge in Höhe von 44 Euro aus. Lohnsteuer hierfür sowie für die Versandpauschale erhob die Klägerin nicht. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen sei, sodass die 44 Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 (aktuell S. 11) EStG überschritten werde. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Ein – unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 9 (aktuell S. 11) EStG steuerfreier – Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 41/10 und vom 14.04.2011, VI R 24/10).

Bewertung von Sachbezügen

Hinsichtlich der hier allein streitigen Bewertung dieser Sachbezüge gilt, dass der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Vorteils mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Üblicher Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische oder gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt (BMF-Schreiben vom 16.05.2013, Rz 2, 4; R 8.1 Abs. 2 S. 4 LStR 2015). Markt in diesem Sinne sind auch allgemein zugängliche Internetportale.

Jeder Sachbezug ist grundsätzlich einzeln zu bewerten (R 8.1 Abs. 1 S. 4 LStR 2015). Ist eine Feststellung des üblichen Endpreises nicht möglich oder mit erheblichem Aufwand verbunden, so ist er zu schätzen.

Der BFH lässt es auch zu, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten des Arbeitgebers zu bemessen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern zugänglich sind, und die Kosten um etwaige Nachlässe bereinigt werden, die Endverbraucher nicht erhalten hätten. Sofern eine abweichende Wertbestimmung greifen soll, muss konkret dargelegt werden, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (BFH-Urteil vom 12.12.2012, VI R 79/10).

Versandkosten

Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen nicht zum Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt nach Ansicht des BFH eine zusätzliche Leistung vor, die einen weiteren Sachbezug begründet und deshalb gesondert bewertet werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 Euro zum Warenwert hinzu.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG (aktuell § 8 Abs. 2 S. 11 EStG)
Streitjahre 2006-2009

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 08.04.2016, 10 K 2128/14, EFG 2016, S. 2060

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.06.2018, VI R 32/16, BStBl II 2018 Seite 764

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, BStBl II 2011, S. 389,
sowie Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 14.04.2011, VI R 24/10, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 12.12.2012, VI R 79/10, siehe Deloitte Tax-News 
BMF, Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I 2013, S. 729

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