Auf einen Blick: Zahlen und Fakten für Arbeitgeber zur Lohnsteuer und Sozialversicherung ab dem 01.01.2018
Die Arbeitgeber bleiben auch im Jahr 2018 nicht vor Änderungen in den Bereichen Lohnsteuer und Sozialversicherung verschont. Der Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen, die für die laufenden Abrechnungen beachtet werden müssen, kurz zusammen.
Lohnsteuerliche Änderungen
ELStAM-Verfahren
- ELStAM-Daten sind verpflichtend für den Arbeitgeber
- Anhebung der Grundfreibeträge
Reisekosten
- Auslandspauschalen wurden zum 01.01.2018 angepasst (siehe Deloitte Tax-News).
- Übergangsvorschriften Bescheinigung Buchstabe „M“ bis Ende 2018 verlängert
- Es gelten die folgenden Sachbezugswerte (siehe Deloitte Tax-News), die denen der Sozialversicherung entsprechen:
Frühstück: EUR 1,73
Mittag-/Abendessen: EUR 3,23
Die einzelne Mahlzeit darf den Wert von EUR 60,00 nicht übersteigen.
- Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen.
Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz), siehe Deloitte Tax-News
- Förderung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern
- Erhöhung des lohnsteuerlichen Freibetrags von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (aber Sozialversicherung bleibt bei 4 %), dafür Wegfall des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags von EUR 1.800
- Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener (Beschäftigte einschließlich Teilzeit- und geringfügig Beschäftigter mit lohnsteuerpflichtigem oder pauschal versteuertem Arbeitslohn [laufender monatlicher Arbeitslohn max. EUR 2.200,-]) und zusätzlich zum Arbeitslohn mind. EUR 240,-
→ Förderbeitrag für Arbeitgeber 30% des bAV-Beitrags max. EUR 144,- p.a.
→ Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener ist steuerfrei bis max. EUR 480,- p.a.
- Reine Beitragszusagen sind auch möglich, aber Sozialpartner müssen dies vereinbaren
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Krankenversicherung: | 14,60% (AG trägt 7,3%, AN trägt 7,3%) |
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: | kassenindividuell (trägt AN alleine) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: | 1,0% |
Pflegeversicherung: | 2,55% (Zuschlag Kinderlose 0,25%) |
Rentenversicherung: | 18,60% |
Arbeitslosenversicherung: | 3,00% |
Insolvenzgeldumlage: | 0,06% |
Künstlersozialabgabe: | 4,2% |
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: | EUR 4.425,- | monatlich |
EUR 53.100,- | jährlich | |
Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze beträgt: | EUR 59.400,- | |
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: | EUR 53.100,- | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: | monatlich | jährlich |
alte Bundesländer | EUR 6.500,- | EUR 78.000,- |
neue Bundesländer | EUR 5.800,- | EUR 69.600,- |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mitglieder Privatkassen: | Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch | |
Krankenversicherung | EUR 323,03 | |
Pflegeversicherung | EUR 56,42 |
- Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
- Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
- Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.
Sachbezugswerte monatlich
Freie Unterkunft | EUR 226,- |
Verpflegung (gesamt) | EUR 246,- |
Frühstück | EUR 52,- |
Mittag- bzw. Abendessen | EUR 97,- |
Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)
Monat | 5. letzter Bankarbeitstag | 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung) |
Januar | 25 | 29 |
Februar | 22 | 26 |
März | 23 | 27 |
April | 24 | 26 |
Mai | 25 (24) | 22 (29) |
Juni | 25 | 27 |
Juli | 25 | 27 |
August | 27 | 29 |
September | 24 | 26 |
Oktober | 24 (25) | 26 (29) |
November | 26 | 28 |
Dezember | 19 | 21 |
- Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert.
Sonstiges
- Mindestlohn für viele Branchen EUR 8,84 (unverändert)
- allgemein verbindlich erklärte Branchentarifverträge beachten
- Beschäftigung von Rentnern
- Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber mehr (befristet bis 2021)
- Mutterschutzgesetz ab 01.01.2018
- mehr Entscheidungsfreiheit für Frauen
- Arbeitsverbote werden erst ausgesprochen, wenn Arbeitsplatzumgestaltung oder andere Tätigkeiten nicht möglich sind
