Auf einen Blick: Zahlen und Fakten für Arbeitgeber zur Lohnsteuer und Sozialversicherung ab dem 01.01.2017
Das Jahr 2017 hat bereits begonnen und bringt auch wie die vorherigen Jahre einige arbeitgeberrelevante Änderungen für den Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung mit sich. Es beläuft sich hierbei auf eine Vielzahl kleinere Änderungen, die es zu beachten gilt. Der Beitrag fasst deshalb die wichtigsten Änderungen, die Sie für die laufenden Abrechnungen beachten müssen, kurz zusammen.
Lohnsteuerliche Änderungen
ELStAM-Verfahren
- ELStAM-Daten sind verpflichtend für den Arbeitgeber.
- Es erfolgt eine Anhebung der Grundfreibeträge.
- Die Lohnsteuerklasse ist gleichzeitig auf alle Bezüge anwendbar (z.B. aktives Dienstverhältnis und Versorgungsbezüge)
Reisekosten
- Die Auslandspauschalen wurden zum 1.1.2017 angepasst. (siehe Deloitte Tax News).
- Die Übergangsvorschriften der Bescheinigung des Buchstabes „M“ werden bis Ende 2017 verlängert.
- Es gelten die folgenden Sachbezugswerte (siehe Deloitte Tax News), die denen der Sozialversicherung entsprechen.
Werte für
Frühstück: EUR 1,70
Mittag-/Abendessen: EUR 3,17 - Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen.
Betriebsveranstaltungen:
Der Freibetrag beträgt 110,00 EUR pro teilnehmender Person / max. zwei Veranstaltungen pro Jahr / alle Zusatzkosten (z.B. Raummiete, Begleitpersonen) müssen mit einbezogen werden / übersteigende Beträge sind lohnsteuerpflichtig (Pauschalversteuerung möglich).
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen:
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Krankenversicherung: | 14,60 % (AG trägt 7,3 %, AN trägt 7,3 %) |
Pflegeversicherung | 2,55 % (Zuschlag Kinderlose 0,25 %) |
Rentenversicherung: | 18,70% |
Arbeitslosenversicherung: | 3,00% |
Insolvenzgeldumlage: | 0,09% |
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: | kassenindividuell (trägt AN allein) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: | 1,1% |
Künstlersozialabgabe: | 4,8% |
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: | EUR 4.350,00 monatlich | EUR 52.200,00 jährlich |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt: | EUR 57.600,00 | |
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: | EUR 52.200,00 | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: | monatlich | jährlich |
alte Bundesländer | EUR 6.35,00 | EUR 76.200,00 |
neue Bundesländer | EUR 5.700,00 | EUR 68.400,00 |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mitglieder Privatkassen: | Hälfte des Beitrags, höchtens jedoch |
Krankenversicherung EUR 317,55 | |
Pflegeversicherung EUR 55,46 |
- Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
- Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
- Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.
Sachbezugswerte | monatlich |
Freie Unterkunft | EUR 223,00 |
Verpflegung (gesamt) | EUR 241,00 |
Mittag-/bzw. Abendessen | EUR 95,00 |
Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)
Monat | 5. letzter Bankarbeitstag | 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung) |
Januar | 25 | 27 |
Februar | 22 | 24 |
März | 27 | 29 |
April | 24 | 26 |
Mai | 24 | 29 |
Juni | 26 | 28 |
Juli | 25 | 27 |
August | 25 | 29 |
September | 25 | 27 |
Oktober | 24 | 26 |
November | 24 | 28 |
Dezember | 21 | 27 |
- Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert.
Sonstiges:
- Mindestlohn für (fast) sämtliche Branchen EUR 8,84
- Beschäftigung von Rentnern:
- Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber mehr (befristet bis 2021)
- Hinzuverdienstgrenzen ändern sich zum 1.07.2017
