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25.05.2010
Rechnungslegung

FG S-H: Kein zwangsläufiger Wegfall des Pensionsanspruchs bei vorübergehendem Gehaltsverzicht des Gesellschaftergeschäftsführers

Sachverhalt

Ein Gesellschaftergeschäftsführer (X) hatte eine grundsätzlich steuerlich unbedenkliche Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über einen Festbetrag, der sich künftig wie das Festgehalt verändern sollte. Infolge einer vorübergehenden Einschränkung der Geschäftstätigkeit wurde auch das Einkommen herabgesetzt; in einem Jahr wegen ruhender Geschäftstätigkeit sogar bis auf 0 Euro. Der Grund lag in der vorübergehend schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Das Unternehmen bildete jedoch weiterhin Pensionsrückstellungen auf Basis des zuletzt vereinbarten Festbetrags. 

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass sich die gemäß § 6a EStG anzusetzenden Teilwerte der Pensionsrückstellungen wegen der vertraglich geregelten Koppelung an die aktiven Bezüge ermäßigt hätten. Die Rückstellungen seien deshalb zu kürzen. Zudem sei die Rückstellung für dasjenige Geschäftsjahr vollständig aufzulösen, in dem X keinen Anspruch auf aktive Bezüge gehabt und dementsprechend auch kein Anspruch auf Altersversorgung bestanden habe. Der Teilwert belaufe sich deshalb auf 0 Euro.

Entscheidung

Die vorübergehende Gehaltskürzung hatte keine Auswirkungen auf die Pensionszusage. Zu begründen ist dies anhand der Rechtsprechung des BFH, wonach Versorgungszusagen auslegungsfähig sind. Der Sanierungsbeitrag des Geschäftsführers sollte erkennbar auf sein Aktivgehalt begrenzt sein und die Versorgungszusage nicht beeinträchtigen. Deswegen war eine ausdrückliche Regelung hierzu nicht erforderlich. 

Zwar liegt in dem Jahr, in dem X völlig auf Gehaltsbezüge verzichtet hat, eine sog. Nur-Pension vor, welche nicht im Wege einer Barlohnumwandlung zur Entstehung gelangt ist. Dementsprechend ist die von der Rechtsprechung typisierend aufgestellte 75% Grenze am Bilanzstichtag überschritten. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Versagung der steuerlichen Anerkennung der Pensionsregelung. Die Zusage einer gemessen am aktuellen Arbeitsentgelt überhöhten, d.h. die Grenze von 75% der am Bilanzstichtag gewährten Aktivbezüge übersteigenden Altersversorgung stellt lediglich ein Indiz für eine mögliche Überversorgung dar, welches im Gesamtzusammenhang zu würdigen ist. 

Nach Würdigung aller Umstände des Falles ist im Streitfall nicht von einer steuerlich unzulässigen Überversorgung auszugehen. Bei dieser Einschätzung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Gehaltskürzungen im Streitfall eine kurzfristige Anpassungsmaßnahme an den Wegfall bzw. die deutliche Reduzierung der Geschäftsführungsaufgabe darstellten. Zwar war der Gehaltsverzicht nicht kalendermäßig begrenzt. Er war jedoch sachlich befristet, "solange die Geschäftstätigkeit ruht". Deshalb und weil im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht von einer dauerhaften Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit auszugehen war, handelte es sich um eine kurzfristige Anpassungsmaßnahme mit Sanierungscharakter. Dies gilt auch in Ansehung der bereits vorher erfolgten Gehaltskürzung. Denn auch insoweit handelt es sich um eine kurzfristige Anpassung an den nahezu vollständigen Wegfall der Umsatzerlöse. Unter diesen besonderen Bedingungen bewirkt eine unterlassene Reduzierung der Versorgungsansprüche keine Überversorgung im steuerlichen Sinne. Die Rückstellungen waren daher nicht zu kürzen.

Fundstelle

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 11.02.2010, Az. 1 K 3/05, Rev. zugelassen.

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