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19.03.2010
Rechnungslegung

FG: Abschreibung von Windkraftanlagen und damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern

Sachverhalt

Die Klägerin schloss zunächst einen Vertrag über die Lieferung von zwei Windenergieanlagen und danach einen Generalunternehmervertrag über die Erstellung und Errichtung eines Windparks. In den Gesamtaufwendungen der Klägerin enthalten waren u.a Aufwendungen für Netzanbindung, Wegebau, Kabelbau, Übergabestation sowie "Standortvorteil“. Die Klägerin behandelte sämtliche Aufwendungen als Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut "Windpark" und ermittelte darauf hin die entsprechenden Abschreibungsbeträge. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass der Windpark in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen sei, die zudem unterschiedlich abzuschreiben seien. Im vorliegenden Fall war dies deshalb von Bedeutung, weil eine Windkraftanlage ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt und daher erhöhte degressive Abschreibungen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden können.

Entscheidung

Bei Windkraftanlagen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, so dass die Klägerin zutreffend die degressive Abschreibung sowie eine Sonderabschreibung auf die Herstellungskosten in Anspruch genommen hat. Die Gesamtkosten für die Erstellung und Errichtung einer Windenergieanlage sind indes nicht einheitlich auf das Wirtschaftsgut Windkraftanlage zu aktivieren, sondern auf verschiedene (bewegliche, unbewegliche, immaterielle) Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Aufwendungen für die notwendigen Genehmigungen des Windparks sind als Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes Windkraftanlage anzusehen. Die Genehmigungskosten stehen in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlage, denn die Klägerin hat die Aufwendungen getragen, um das Projekt überhaupt durchführen zu können. Gesondert abzuschreiben sind indes die selbstständigen Wirtschaftsgüter Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk und Konzeptionierung. Diese Wirtschaftsgüter sind nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Windkraftanlage zu qualifizieren, denn sie stehen mit deren Errichtung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Bei der Ermittlung des Abschreibungsbetrages auf das Wirtschaftsgut „Wegebau“ ist weder die degressive AfA noch eine Sonderabschreibung zu gewähren, weil die Wegebefestigung zum unbeweglichen Anlagevermögen zählt. Die Aufwendungen für (externen) Kabelbau, Netzanschluss sowie die Übergabestation bilden ebenfalls eigenständige Wirtschaftsgüter. Zwar dienen diese Aufwendungen dem Betrieb der Windkraftanlagen, sie besitzen indes eine Eigenständigkeit dergestalt, dass sie selbstständig und anderweitig (beispielsweise für andere Windkraftanlagen) nutzbar sind. 

Ein Wirtschaftsgut „Standortvorteil“ existiert nicht. Indes zählen die von der Klägerin hierunter gefassten Aufwendungen für Genehmigungen zu den Herstellungskosten der Windkraftanlage selbst. Die gesondert in Rechnung gestellten Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche und vertragliche Konzeption des Windparks stellen hingegen ein eigenständiges, entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut dar. Aufwendungen für die Erarbeitung eines finanziellen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Konzepts für ein Vorhaben sind je nach den Verhältnissen im Einzelfall als Betriebsausgaben sofort abziehbar oder als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren. Die konkrete Einordnung richtet sich danach, ob bloße Beratungsleistungen zu rechtlichen oder steuerlichen Teilbereichen des beabsichtigten Vorhabens erbracht werden (dann sofort abzugsfähige Betriebsausgaben) oder ob von einem Dritten ein selbstständig handelbares Anlagekonzept erworben wird, das die Basis für die unternehmerische Tätigkeit bildet. Sofern die Kosten der Beschaffung von Eigenkapital dienen würden, kommt eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut indes nicht in Betracht. Die Aufwendungen für die Konzeptionierung des Windparks sind als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Im Streitfall handelte es sich bei dem erworbenen Konzept um eine Excel-Tabelle. Der Projekterwerber bezahlt damit die dem Projekt zugrunde liegende Idee, so dass die Klägerin die Aufwendungen für die Übernahme eines selbstständig handelbaren Konzepts für das Betreiben eines entsprechenden Windparks erbracht hat. Anschaffungs(neben)kosten für die Windkraftanlage liegen nicht vor, weil die Klägerin die Aufwendungen nicht getragen hat, um die Windkraftanlage zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Fundstelle

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2009, Az. 2 K 495/05, Rev. zugelassen, DStRE 2010, S. 267.

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