FG Düsseldorf: Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei verbilligter Abgabe von Mobilfunkgeräten
Dem Finanzgericht Düsseldorf wurde folgender Fall vorgelegt: Die Klägerin ermöglichte ihren Kunden, bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobilfunktelefon verbilligt zu erwerben. Während der Steuerpflichtige den mit der verbilligten Überlassung verbundenen Aufwand als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe ansetzte, grenzte das Finanzamt die entstandene Betriebsvermögensminderung periodengerecht über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ab.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch geldwerte Sachleistungen als Ausgaben i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind und die damit verbundene Gewinnminderung aktiv auf die Mindestlaufzeit des Mobilfunkdienstleistungsvertrages abzugrenzen ist.
Der BFH hat hierzu am 07.04.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. 6 K 3224/05 K, F, EFG 2008, S. 1607.