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30.04.2026
Rechnungslegung

BFH: Bilanzsteuerliche Behandlung von Handgeldzahlungen im Profisport

Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird. Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine (anteilige) Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 33/23

Sachverhalt

Eine Kapitalgesellschaft (Klägerin), die eine Fußballspieler-Lizenzspielerabteilung unterhielt, traf mit mehreren transferablösepflichtigen und -ablösefreien Lizenzspielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds anlässlich des Abschlusses oder der Verlängerung von deren Arbeitsverträgen. Eine (anteilige) Rückzahlungspflicht des Spielers bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder -anpassung bestand nicht.

Die Kapitalgesellschaft zog die Zahlungen als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Handgeldzahlungen als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu aktivieren sind und der Aufwand auf die jeweils vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verteilen sei. Das FG sprach sich wiederum dafür aus, das jeweils gezahlte Handgeld als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln. 

Entscheidung

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Handgeld, das im Zuge eines ablösepflichtigen Spielertransfers gezahlt wird, den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zuzuordnen ist, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrags verbandsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Hingegen sind Handgelder, die bei einem ablösefreien Transfer oder bei vorzeitigen Vertragsverlängerungen anfallen, nicht als Anschaffungskosten aktivierbar. Es sind auch keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 255 Abs. 1 S. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 S. 2 HGB auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Körperschaft- oder Einkommensteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 8 Abs. 1 KStG i. v. m. § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG).

Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten bei einem ablösepflichtigen Transfer

Zunächst beruft sich der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10) und bestätigt, dass eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club bezahlt wird, als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“ (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben ist. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei zudem geklärt, dass die von einem Club an einen Spielervermittler gezahlte Provision zu den Anschaffungsnebenkosten im Sinne von § 255 Abs. 1 S. 2 HGB zählt, soweit sie im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel steht.

Daran anknüpfend zählt nach dem BFH ein Handgeld dann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten gemäß § 255 Abs. 1 S. 2 HGB, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrags, für dessen Unterzeichnung der Spieler mit einem Handgeld vergütet wird, verbandsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. In diesem Fall handelt es sich aus Sicht des Clubs um erwerbsbezogene Aufwendungen, die dem immateriellen Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ direkt zuzuordnen sind. Sie fallen an, um das Wirtschaftsgut nutzbar zu machen und stehen daher in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zur Anschaffung.

Keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten bei einem ablösefreien Transfer oder bei Vertragsverlängerungen

Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Handgeldern bei ablösepflichtigen Transfers, stellen nach dem BFH Handgelder, die auf den Wechsel von ablösefreien Lizenzspielern anfallen, keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten dar. Es fehle insoweit an einem entgeltlichen Erwerb im Sinne von § 5 Abs. 2 EStG (vgl. auch OFD NRW, Verfügung vom 20.04.2015). Auch hier beruft sich der BFH wieder auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10) und führt daran anknüpfend aus, dass bei einem ablösefreien Transfer das Handgeld keine geldwerte Gegenleistung für den Erwerb der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis) darstellt. Es handele sich um eine Kostenposition, die nicht für den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts, sondern lediglich bei jenem Erwerb anfällt.
Gleiches gelte für Handgelder, die im Zuge vorzeitiger Vertragsverlängerungen an ursprünglich ablösepflichtig gewechselte Spieler gezahlt werden. In diesen Fällen erfolge im Zeitpunkt der Zahlung des Handgelds kein erneuter entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“. Durch die Vertragsverlängerung wurde lediglich der Verbleib des Spielers im Club über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus gesichert, ohne dass eine Ablöse an einen anderen Club bezahlt werden musste. Es liegen auch keine nachträglichen Anschaffungskosten vor, da ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen entgeltlichen Erwerb fehlt, so der BFH.

Auch keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens

Der BFH führt weiter aus, dass soweit die Handgelder nach den o.g. Rechtsgrundsätzen nicht als Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, die Zahlungen sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Denn die Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) liegen nach dem BFH – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. OFD NRW, Verfügung vom 20.04.2015) - nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sind auf der Aktivseite der Bilanz RAP (nur) anzusetzen für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Dies sei der Fall, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht. Der BFH lehnt im Streitfall die Bildung eines aktiven RAP ab, da den Handgeldzahlungen keine zeitraumbezogenen Gegenleistungen der Lizenzspieler gegenüberstanden. Die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds erschöpfe sich in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Das Fehlen einer Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Arbeitsvertrags indiziere, dass die Gegenleistung des Spielers für den Bezug des Handgelds nicht zeitraumbezogen ausgestaltet gewesen sei.

Zurückverweisung an das FG

Der BFH weist die Sache an das FG zurück. Das FG habe die Feststellung darüber nachzuholen, ob der Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags nach den im Streitzeitraum einschlägigen verbandsrechtlichen Statuten Voraussetzung für die Erteilung einer Spielerlaubnis war. Sollte dies der Fall sein, wäre das Handgeld, das im Zuge eines ablösepflichtigen Spielertransfers gezahlt wurde, den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zuzuordnen. Soweit eine Aktivierung als Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen für einen sofortigen Betriebsausgabenabzug vor.

Betroffene Norm

§ 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG

Streitjahre 2016 – 2018

Anmerkung

Praxishinweis

Die o.g. Entscheidung zu Handgeldern im Profisport hat auch für ähnliche Zahlungen (wie z.B. Antritts- oder Wechselprämien) in anderen Branchen Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens könnte – im Gegensatz zum oben beschriebenen Streitfall - in anderen Sachverhaltskonstellationen vorliegen, wenn beispielsweise die Zahlung der Prämie von einer bestimmten Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung des Prämienempfängers besteht.

Vorinstanz

Finanzgericht München, Urteil vom 17.04.2023, 7 K 414/22, EFG 2023, S. 954-957

Fundstellen

BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 33/23

BFH, Pressemitteilung vom 23.04.2026, Nr. 025/26

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10, BStBl. II 2012, S. 238, siehe Deloitte Tax-News

OFD NRW, Verfügung vom 20.04.2015, DB 2015, S. 1013

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +49 (0)89 290368711

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