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05.07.2018
Unternehmensrecht

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung kann die Lossagung von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot – auch wenn dies unbeabsichtigt in Form einer wütenden Trotzreaktion erfolgt – einen rechtswirksamen Rücktritt mit Wirkung für die Zukunft zur Folge haben.

Im vom BAG am 31. Januar 2018 (Az. 10 AZR 392/17) entschiedenen Fall zahlte der beklagte Arbeitgeber die im Rahmen einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung festgelegte Karenzentschädigung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers – auch nach Aufforderung – nicht, weshalb der klagende ehemalige Arbeitnehmer in einer Email an den Arbeitgeber schrieb:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle…“

Der ehemalige Arbeitnehmer wollte sich mit der Formulierung nicht vom Wettbewerbsverbot lösen, sondern seiner Forderung nach der Karenzentschädigung lediglich Nachdruck verleihen. Dennoch werteten die Bundesrichter die unvorsichtige Äußerung als Rücktritt von der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung.

Das BAG hat damit die in der Judikatur nahezu einhellig vertretene Auffassung bestätigt: Bleibt die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung aus oder erfolgt sie verspätet, so ist der ehemalige Arbeitnehmer berechtigt, vom Wettbewerbsverbot zurücktreten.

Der Rückruf kann nach Auffassung der Bundesrichter auch durch eine unvorsichtig formulierte E-Mail erfolgen. Maßgebend für die Auslegung der jeweiligen Erklärung sei allein der objektive Empfängerhorizont.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Arbeitgeber, die Wettbewerb durch ehemalige Arbeitnehmer unterbinden wollen, sollten sicherstellen, dass sie die Karenzentschädigung in vereinbarter Höhe pünktlich zahlen, soweit eine nachvertragliche Restriktion vereinbart ist.

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