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18.02.2015
Unternehmensrecht

OLG München - Nachträglicher Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer beherrschten GmbH zur Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags

Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung einer abhängigen GmbH zur Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags können, wenn die herrschende Gesellschaft Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft ist, auch noch nach dem für die Beendigung festgelegten Termin gefasst werden – die Beschlüsse enthalten Rückwirkung.

I. Sachverhalt

Abhängige GmbH und herrschendes Unternehmen, eine GmbH & Co. KG und Alleingesellschafterin der GmbH, hatten einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der im Handelsregister der abhängigen GmbH eingetragen wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 21.12.2012 im Wege einer Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31.12.2012 beendet. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgte Anfang 2014, wurde jedoch aufgrund des fehlenden und erst im Februar 2014 gefassten und anschließend nachgereichten Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom Registergericht zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin.

II. Entscheidung

Das OLG München hob die Entscheidung des Registergerichts auf und gab der Beschwerde statt.

Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH könne auch nach dem in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Beendigungszeitpunkt liegen und daher nachträglich gefasst werden.

Das vom Registergericht angesprochene Rückwirkungsverbot des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach eine rückwirkende Aufhebung unzulässig ist, beziehe sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf die vertragliche Regelung („Unternehmensvertrag“). Die Regelung ziele allein darauf ab zu verhindern, dass Ansprüche der Gesellschaft sowie der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger aus einem Unternehmensvertrag nicht durch Aufhebung des Vertrags rückwirkend beseitigt werden können. In solchen Fällen könne daher der Beendigungszeitpunkt des Gewinnabführungsvertrags nicht vor dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung liegen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, da die Aufhebungsvereinbarung am 21.12.2012 geschlossen wurde und der Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2012, also zeitlich nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung enden sollte.

Im erst nachträglich gefassten Beschluss der abhängigen GmbH zur Zustimmung zu der Aufhebungsvereinbarung sei kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG zu sehen. Vielmehr sie die Aufhebungsvereinbarung zwischen abhängiger und herrschender Gesellschaft bis zum Vorliegen des Zustimmungsbeschlusses schwebend unwirksam - sobald der Beschluss gefasst würde, wirke dieser wie eine nachträgliche Genehmigung rückwirkend und lasse den Zustimmungsbeschluss von Anfang an (konkret zum Zeitpunkt des Abschluss der Aufhebungsvereinbarung, also zum 21.12.2012) rechtswirksam werden.

Die in der Literatur angesprochenen Fälle in denen Gesellschafterbeschlüsse nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot des § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG begründen könnten, würden die sog. Sonderbeschlüsse „außenstehender Aktionäre“ gemäß § 296 Abs. 2 AktG betreffen. Das Rückwirkungsverbot diene dem Schutz „außenstehender Aktionäre“ und solle – so zumindest in Teilen der Literatur – verhindern, dass bereits entstandene Ansprüche aus dem Unternehmensvertrag nachträglich untergehen (vgl. MüKo-Altmeppen AktG, 3. Aufl. 2010 § 296 Rn 36 f mwN). Ein Sonderbeschluss liege hier aber nicht vor, die herrschende Gesellschaft halte nämlich sämtliche Anteile an der abhängigen GmbH. „Außenstehende Aktionäre“ (also Minderheitsgesellschafter im Sinne des § 296 Abs. 2 AktG), die davor geschützt werden müssten, dass der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nach dem Beendigungszeitpunkt des Gewinnabführungsvertrag gefasst wird, gäbe es insoweit nicht.

Eine Beeinträchtigung Belange außenstehender Dritte sei auch nicht gegeben. Die Eintragung im Handelsregister habe lediglich klarstellende (deklaratorische), nicht jedoch rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung. Verhindert werden solle lediglich die Unrichtigkeit des Handelsregisters. Etwas anderes würde sich auch nicht aus §§ 53, 54 GmbH ergeben, wonach argumentiert werden könne, dass der Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags materiell einer Satzungsänderung gleichkomme und daher die Formerfordernisse der §§ 53, 54 GmbH bei Beendigung des Vertrags einzuhalten wären. Es bestehe nämlich kein Anlass bei den Voraussetzungen für eine Aufhebungsvereinbarung im GmbH-Recht strengere Anforderungen zu stellen als im Aktienrecht. Die dort niederlegte Verpflichtung zur Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrags (vgl. § 298 AktG) habe nur klarstellende (Unrichtigkeit des Handelsregisters verhindern), nicht aber rechtbegründende Wirkung. Die Beendigung des Unternehmensvertrags sei daher unabhängig von der Eintragung der Beendigung im Handelsregister wirksam.

III. Fazit

Der Beschluss des OLG München dürfte besonders relevant sein für jene Fälle, in denen eine Beschlussfassung über die Beendigung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags versäumt wurde oder kurzfristig entschieden wurde, einen solchen Vertrag zu beenden. In derartigen Fällen kann die Beschlussfassung nunmehr auch zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend erfolgen.

Während die vorliegende Entscheidung eine Mutter-Tochter-Konstellation betraf, stellt sich die Frage, ob diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen außenstehende Gesellschafter beteiligt sind. In der Literatur war dies bislang höchst streitig. Der Aspekt, dass hier die Schutzinteressen anders gelagert sind als in einer reinen Mutter-Tochter Beziehung und § 296 Abs. 2 AktG in Fällen von Sonderbeschlüssen außenstehender Aktionäre ein Rückwirkungsverbot vorsieht, könnte dafür sprechen, solche Konstellationen in der Praxis anders zu behandeln.

Fundstelle

OLG München, Beschluss vom 27.10.2014, 31 Wx 235/14

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