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11.01.2017
Unternehmensrecht

Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs - Vertraulichkeit des Worts als vertragliche Nebenpflicht

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, welche Folge die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone für den Arbeitnehmer hat.

Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch einen Arbeitnehmer ist grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen. Die Reichweite der rechtlichen Konsequenzen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sachverhalt

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte am 3. Februar 2016 (7 Sa 220/15) über fol-genden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin hat über einen Zeitraum von rund drei Jahren eine Ausbildung bei der Beklagten absolviert und im Anschluss hieran einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Ab Beginn des Arbeitsvertrages war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und man einigte sich auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Es wurde ein Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr schriftlich angeordnet.

Da die Klägerin gleichwohl wenige Tage später erst um 9:30 Uhr zur Arbeit erschien, führte der Vorgesetzte der Klägerin ein Personalgespräch mit ihr. Die Klägerin schnitt jedenfalls einen Teil des Gesprächs heimlich auf ihrem Smartphone mit. Später wurde der Klägerin personenbedingt gekündigt. Im folgenden Kündigungsschutzrechtsstreit führte die Klägerin den Wort-laut des heimlich mitgeschnittenen Personalgesprächs in das Verfahren ein. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin erneut fristgerecht wegen der heimlichen technischen Aufzeichnungen des Personalgesprächs und deren unbefugter Überlassung an Dritte. Gleichzeitig wurde Strafanzeige erstattet, im strafrechtlichen Verfahren erging ein Strafbefehl. Das Gericht hatte nunmehr über die Wirksamkeit der zweiten Kündigung zu entscheiden.

Das LAG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Das Gericht entschied, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs grundsätzlich eine ordentliche verhaltensbedingte oder eine außerordentliche Kündigung „an sich“ rechtfertigen kann. Ein Arbeitnehmer, der heimlich ein Personalgespräch aufzeichnet, verletzt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht erheblich. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs ist rechtswidrig, weil nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht grundsätzlich jedermann selbst bestimmen darf, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Durch den heimlichen Mitschnitt des vertraulichen Personalgesprächs und die spätere Verwendung im Gerichtsverfahren wurde das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten sowie zwischen ihr und der Beklagten zerstört. Eine auf diese Pflichtverletzung gestützte ordentliche Kündigung ist nicht unverhältnismäßig. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass allen Mitarbeitern das Verbot heimlicher Gesprächsaufnahmen auch ohne ausdrücklichen Hinweis bekannt war, zumal derartiges Verhalten un-ter Strafe gestellt ist.

Praxishinweis

Das Gericht hat im vorliegenden Fall eine eingehende Abwägung der be-troffenen Interessen vorgenommen. Deshalb ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Grundsätzlich jedoch macht sich ein Arbeitnehmer, der ein Personalgespräch mit seinem Smartphone heimlich aufnimmt, nicht nur strafbar, sondern muss auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten.

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