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27.08.2014
Unternehmensrecht

Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

GmbH-Geschäftsführer sind dem Wohle ihrer GmbH verpflichtet und haften der GmbH gegenüber, wenn dieser aufgrund einer Obliegenheitsverletzung ein Schaden entsteht. Wie aber haftet der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer KG? Haftet er nur der GmbH oder auch der KG und wie kann er sich vor einer Inanspruchnahme schützen?

Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind dem Wohle ihrer Gesellschaft verpflichtet und haften, so sieht es § 43 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) vor, der Gesellschaft gegenüber, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen und aufgrund der Obliegenheitsverletzung ein Schaden entsteht.

Bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist die persönlich haftende GmbH (Komplementär-GmbH) für die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG zuständig. Die Komplementär-GmbH nimmt diese Aufgabe durch ihren Geschäftsführer wahr. Auf den ersten Blick steht der Geschäftsführer also in keiner rechtlichen Beziehung zu der GmbH & Co. KG, so dass man annehmen könnte, der Geschäftsführer hafte persönlich nur für die Schädigung der Komplementär-GmbH. Da diese im Regelfall nicht operativ tätig ist, sondern nur dienende Funktion im Rahmen der GmbH & Co. KG hat, wäre das Haftungsrisiko dann sehr übersichtlich.

Die Rechtsprechung erweitert aber die Schutzwirkung, die das zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH bestehende Organverhältnis entfaltet, zugunsten der GmbH & Co. KG, was der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Senat des BGH in einem seiner jüngsten Urteile bestätigt hat (Urteil vom 18 Juni 2013 –II ZR 86/11).

I. Aktueller Fall

In dem von dem BGH entschiedenen Fall ging es um eine Publikums-KG, die sich die Entwicklung, Produktion, Verwertung und Vermarktung von Medienprodukten zum Ziel gesetzt hatte und hierfür um Anlagekapital warb. Die Emission von Beteiligungen zur Einwerbung von Kapital wurde professionell begleitet, und es wurden mehrere Prospekte erstellt, wobei die dafür angefallenen Kosten einen Aspekt des Rechtstreits darstellen.

Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hatte die Gesellschafterversammlung ein Projekt mit der Boygroup U. ins Auge gefasst. Bei der Realisierung sollte eine Produktionsfirma mitwirken, mit der auch ein entsprechender Vertrag geschlossen worden war. Dessen Durchführung war allerdings durch das vertragswidrige Verhalten der Produktionsfirma gefährdet. Diese hatte die Boygroup U. nämlich selbst bereits unter Vertrag genommen, so dass das Projekt für die Gesellschaft insgesamt gefährdet war. Der Geschäftsführer sah sich daher veranlasst, mit der Produktionsfirma eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, aus der diese einen Teil der Verwertungsrechte übertragen wurden.

Für den daraus (potentiell) entstandenen und noch entstehenden Schaden wurde der Geschäfts-führer der Komplementär-GmbH zur Verantwortung gezogen – wie so oft allerdings erst von dem Insolvenzverwalter.

Der BGH bestätigte prinzipiell die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, wobei aber aufgrund unterlassener Feststellungen der Instanzgerichte eine Zurückverweisung erfolgte. Dabei spielt vor allem die Möglichkeit der Entlastung des Geschäftsführers aufgrund der Business Judgement Rule eine Rolle.

Anhand dieser Entscheidung sollen nachfolgend einige Grundlagen der Geschäftsführerhaftung bei Ermessensentscheidungen erläutert werden.

II. Warum haftet der GmbH-Geschäftsführer für Schäden der KG?

Dass der Geschäftsführer für von ihm schuldhaft verursachte Schäden bei der Gesellschaft haftet, ergibt sich einerseits aus seinem Anstellungsvertrag und andererseits aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft. Zu der GmbH & Co. KG bestehen solche Rechtsbeziehungen nicht, so dass den Geschäftsführer dieser gegenüber zunächst auch keine Pflichten treffen, deren Verletzung eine Haftung begründen würde. Solche Pflichten hat er nur gegenüber der Komplementär-GmbH.

Das erscheint wenig sachgerecht, weil die Komplementär-GmbH nicht selbst geschäftlich aktiv ist, sondern durch ihren Geschäftsführer die geschäftlichen Aktivitäten der GmbH & Co. KG übernimmt. Es ist also faktisch so, dass der GmbH-Geschäftsführer der Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ist.

Der BGH nimmt in solchen Fällen aber an, dass das organschaftliche Sonderrechtsverhältnis der Komplementär-GmbH zu dem Geschäftsführer Schutzwirkung für die GmbH & Co. KG entfaltet. Voraussetzung dafür ist zunächst die Leistungsnähe – die GmbH & Co. KG soll gerade von dem Geschäftsführer geleitet werden – und das Einbeziehungsinteresse der GmbH. Der BGH führt hierzu aus, dass es in dem wohlverstandenen Interesse der GmbH an einer günstigen wirtschaftlichen Entwicklung liege, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgt.

Weitere Grundlage der Haftung ist das Schutzbedürfnis der GmbH & Co. KG. Das wird aus der oben angesprochenen gesellschaftsrechtlichen Besonderheit entnommen, welches zur Folge hat, dass es die GmbH & Co. KG ist, die durch Fehlleistungen des Managements der Gefahr der Schädigung ausgesetzt ist. Das ist – dies ist die vierte Haftungsvoraussetzung – dem Geschäfts-führer auch erkennbar.

In den Fällen, in denen die Komplementärin neben der Übernahme der persönlichen Haftung im Wesentlichen keine andere Funktion hat, als die operativ tätige GmbH & Co. KG zu leiten, wird der GmbH-Geschäftsführer haftungsrechtlich wie ein Geschäftsführer der GmbH & Co. KG behandelt.

III. Geschäftsführerpflichten

Vorliegend wurde der Geschäftsführer in Anspruch genommen, weil er aus Sicht des Insolvenzverwalters für die Gesellschaft nachteilige Verträge abgeschlossen hatte. Dies geschah freilich in bester Absicht, der Geschäftsführer ging davon aus, dem Wohl der Gesellschaft zu dienen. Zwar hatte sich die Produktionsgesellschaft treuwidrig verhalten; der Geschäftsführer ging aber offenbar davon aus, dass es nicht im Sinne der Gesellschaft war, sich mit rechtlichen Mitteln zu Wehr zu setzen. Er meinte den Interessen der Gesellschaft besser zu dienen, alles daran zu setzen, die Produktion der Boygroup U. doch noch zu realisieren.

§ 43 Abs. 1 GmbHG verlangt von der Geschäftsführung, dass sie „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwendet. Brauchbare Leitlinien für unternehmerische Entscheidungen lassen sich hieraus kaum entnehmen, was den Geschäftsführer in Anbetracht der Haftungsdrohung in eine schwierige Lage überall dort versetzt, wo die Auswahl einer von verschiedenen Handlungsoptionen nicht zwingend ist, sondern die Ausübung eines Ermessens erfordert. Denn einerseits muss er die Gesellschaft vor Schaden bewahren. Andererseits ist er freilich auch nicht bloß Verwalter. Er soll ja gerade Geschäftsmann sein und muss daher auch Geschäftschancen nutzen. Geschäftschancen zu nutzen und gleichzeitig jeden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden ist schlechterdings unmöglich – es wird auch nicht verlangt.

Der Geschäftsführer ist regelmäßig auch bei letztlich zu wirtschaftlichen Misserfolgen führenden Entscheidungen nicht haftbar, wenn er sich nach Maßgabe der sog. Business Judgement Rule verhalten hat. Dies setzt voraus, dass die Umsetzung (oder das Absehen von) geschäftlicher Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und auf der Grundlage angemessener Informationen erfolgt. Fehlentscheidungen führen daher nicht unweigerlich zu einer Haftung, sondern es kommt maßgeblich darauf an, ob die gewählte Handlungsoption vertretbar war.

Eine Haftung bleibt regelmäßig auch dann außer Betracht, wenn die Gesellschafter mit dem Handeln des Geschäftsführers einverstanden sind. Dies hatte der BGH sogar in seinem zweiten zu dem hier besprochenen Urteil hervorgehoben. Demnach schützt den GmbH-Geschäftsführer das Einvernehmen der Kommanditisten vor einer Haftung.

IV. Praxishinweis

Unter Haftungsgesichtspunkten sollte auch der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH immer darauf achten, umfassend informiert zu sein und entsprechenden fachkundigen Rat einzuholen, der ihm im Einzelfall die Einschätzung der Sach- und Risikolage ermöglicht. Bei besonders sensiblen Unternehmensentscheidungen, kann es zusätzlich angezeigt sein, dass Einverständnis aller Gesellschafter einzuholen.

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