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24.03.2016
Unternehmensrecht

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Allgemeines

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist nunmehr die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte gesetzlich geregelt und der Begriff des Syndikusrechtsanwalts legal definiert worden. Um als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu werden, muss die ausgeübte Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 BRAO durch folgende Merkmale geprägt sein:

  • die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  • die Erteilung von Rechtsrat,
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Zudem muss die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich gewährleistet werden (§ 46 Abs. 4 BRAO).

Zulassungs- und Befreiungsverfahren

Derjenige, der als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und anschließend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte, stellt zunächst bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung. Gleichzeitig kann bereits ein Befreiungsantrag bei der Deutsche Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Im Rahmen des Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist der Arbeitsvertrag einschließlich sämtlicher Nachträge und Anlagen zu übersenden. Von zentraler Bedeutung ist die Tätigkeitsbeschreibung. Wie bei der früheren Verwaltungspraxis der Deutsche Rentenversicherung Bund zu den vier Befreiungskriterien (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung) genügt eine pauschale oder am Gesetzeswortlaut von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO orientierte Beschreibung nicht. Es ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, für die die Zulassung und entsprechend die Befreiung erfolgen soll, anhand der einzelnen Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Syndikusanwalts konkret darzustellen.

Nach erfolgter Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit entschieden werden. Liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist die Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu erteilen.

Rückwirkende Befreiung möglich

Daneben können Syndikusrechtsanwälte, die in der Vergangenheit noch nicht oder nicht mehr befreit waren, nach neuem Recht zugelassen und von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. In diesem Fall ist bis zum Ablauf des 1. April 2016 ein zusätzlicher Antrag auf rückwirkende Befreiung zu stellen (§ 231 Abs. 4b SGB VI).

Erfolgt eine rückwirkende Befreiung, können die frühestens ab dem 1. April 2014 zu Unrecht an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlten Beiträge zurück gefordert werden und sind von der Deutsche Rentenversicherung Bund unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten.

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