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13.11.2018
Unternehmensrecht

EuGH: Kein automatischer Urlaubsverlust bei fehlender Beantragung

Notwendige Änderungen von arbeitgeberinternen Verfahrensweisen aufgrund aktueller EuGH-Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen.

Am 06.11.2018 ergangene Urteile des EuGH (C-619/16 und C-684/16) schränken die Möglichkeit des Urlaubsverfalls erheblich ein.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und kann er nur in begründeten Ausnahmefällen zeitlich beschränkt in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, ansonsten verfällt er entschädigungslos.

Der EuGH entschied nun, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Als schwächere Partei des Vertragsverhältnisses sei nicht auszuschließen, dass der Arbeitnehmer bewusst keinen Urlaub nehme, um Nachteile im Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Der Arbeitgeber habe deshalb den Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis der Sachlage auf den Urlaub verzichtet habe und in die Lage versetzt worden sei, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Nur wenn dies gegeben sei, stehe Unionsrecht dem Verfall nicht entgegen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie Arbeitnehmer rechtzeitig vor Jahresende oder vor Ende des individual-rechtlich eingeräumten Übertragungszeitraums auf den möglichen Verfall hinweisen sollten. Dies sollte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem möglichen Verfallstermin geschehen. Sicher nicht ausreichend wird es sein, wenn der Arbeitnehmer erst dann auf den Verfall hingewiesen wird, wenn die verbleibenden Urlaubstage in etwa den noch bis zum Verfalltermin zu leistenden Arbeitstagen entsprechen.

Auch vor dem Hintergrund der möglichen Notwendigkeit einer Erhöhung der Rückstellungen für noch zu berücksichtigenden Urlaub zum Bilanzstichtag 31. Dezember ist eine arbeitgeberseitige Aufforderung, Urlaub zu nehmen, in jedem Fall anzuraten. Für Arbeitgeber besteht somit dringender Handlungsbedarf. Auch eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch im Vertragsverhältnis ist von größter Bedeutung.

Abzuwarten bleibt, wie sich die aktuellen Urteile auf die Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten auswirken wird.

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