Update: Das Strommarktgesetz ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten (BGBl. Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, S. 1786).
Der Deutsche Bundestag hat am 23.06.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes in der Ausschussfassung verabschiedet. Damit steht dem Strommarkt 2.0, der neben der Garantie der freien Preisbildung weitergehende Eingriffe in den Erzeugungsmarkt vorsieht (u.a. neue Vergütungsregelungen zum Redispatch, Kapazitätsreserve, Stilllegung bestimmter Braunkohlekraftwerke, Schaffung einer Transparenzplattform), nichts mehr im Wege.
Mit dem Strommarktgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Versorgungssicherheit in der Stromversorgung und die Synchronisierung von Einspeisung und Verbrauch in der Übergangsphase des Strommarktes weg von der Kernenergie hin zu mehr erneuerbaren Energien zu gewährleisten.
Im Zentrum des Strommarktgesetzes stehen Regelungen zur Stromerzeugung und die korrespondierenden Rechte und Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“) im Rahmen ihrer Systemverantwortung. Die wichtigsten Eckpunkte des Artikelgesetzes, das neben den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auch solche des EEG, GWB und diverser EnWG-Verordnungen ändert, sind Folgende:
Das Strommarktgesetz steht nun (fast) am Ende eines Verfahrens, an dessen Anfang das Grünbuch sowie das Weißbuch des BMWi stand (Näheres zum Weißbuch hier). Gegenstand der 2. und 3. Beratung im Deutschen Bundestag war der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.01.2016 (Bundestagsdrucksache 18/7317) in der Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 22.06.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8915). Als nächstes wird sich der Bundesrat in einem weiteren Durchgang mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen. Danach steht die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission an.
Die Einzelheiten des Gesetzes und die Folgen für die Energiewirtschaft werden wir zeitnah ausführlicher für Sie auswerten. Bei Rückfragen sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
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