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05.01.2016
Unternehmensrecht

BGH: Haftung des übertragenden Rechtsträgers für Handelsvertreterausgleichsanspruch trotz Beendigung des Agenturvertrages erst nach Wirksamwerden der Ausgliederung

Geht ein Agenturverhältnis durch eine Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen über und wird die Beendigung dieses Agenturverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt, so haftet der übertragende Rechtsträger für die Verbindlichkeit nach § 89b HGB, § 133 Abs. 1 UmwG (BGH, Urteil 13.08.2015 – VII ZR 90/14)

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob in dem Fall, in dem ein Agenturverhältnis durch eine auf Seiten des Versicherungsunternehmens erfolgte Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen nach § 131 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG übergeht und die Beendigung des Agenturverhältnisses erst nach Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt wird, eine Verbindlichkeit nach § 89b HGB vorliegt, für die das übertragende Versicherungsunternehmen haftet. Dies wurde vom BGH mit Urteil vom 13. August 2015 – VII ZR 90/14 bejaht.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Versicherungsvertreter, macht gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Hiernach steht einem Versicherungsvertreter wie einem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu.

Die Beklagte hatte mit der späteren Streitverkündeten des Klägers einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen. Mit diesem übertrug die Beklagte einen Teil ihres Vermögens, nämlich alle bestehenden Vertreterverhältnisse mit Versicherungsvertretern als Gesamtheit durch Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr.1 UmwG auf die Streitverkündete als übernehmenden Rechtsträger. Die Ausgliederung wurde am 27. Dezember 2007 im Handelsregister der Beklagten eingetragen.

Die Streitverkündete (übernehmende Gesellschaft der Ausgliederung) kündigte den Vertrag mit dem Kläger zum 31. Dezember 2009 und stellte den Kläger von seiner Tätigkeit frei. Der Kläger wies die Kündigung zurück und erklärte seinerseits unter Bezugnahme auf die vorgenommene Freistellung die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages gegenüber der Streitverkündeten und kurz darauf auch gegenüber der Beklagten.

Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte als übertragender Rechtsträger auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 133 Abs. 1 UmwG gesamtschuldnerisch haftete.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Landgericht hat die Klage des Klägers auf Zahlung von Ausgleich nach § 89b HGB abgewiesen (LG Aachen, Entscheidung vom 19. Juli 2013 – 9 O 274/12). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung (durch Grundurteil) dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Das Oberlandesgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt sei und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers gegeben sei, fehle (OLG Köln, Entscheidung vom 28. März 2014 – 19 U 143/13).

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte zunächst fest, dass das mit der Beklagten begründete Agenturverhältnis des Klägers durch Ausgliederung und Übertragung des Vertriebs der Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister gemäß § 131 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Streitverkündete übergegangen sei. Ausgenommen von der Übertragung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge seien grundsätzlich lediglich höchstpersönliche Rechte und Pflichten, die bei dem streitgegenständlichen Agenturverhältnis nicht vorgelegen haben. Im Hinblick darauf, dass § 613 S. 2 BGB (wonach zum Schutz des Handelsvertreters der Anspruch des Unternehmers auf die Leistungen des Handelsvertreter unübertragbar sein könne) lediglich eine Auslegungsregel enthalte und im Rahmen eines Handelsvertretervertrages Abweichendes vereinbart werden könne, würden die Rechte und Pflichten aus dem Agenturverhältnis keine derartigen höchstpersönlichen Rechte und Pflichten darstellen. Auch ein Widerspruchsrecht des Klägers wie bei Arbeitnehmern gemäß § 613a BGB scheide mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers aus.

Dahinstehen lassen konnte der BGH, ob der Wechsel des Vertragspartners durch die Übertagung zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Agenturverhältnisses des Klägers geführt habe, weil das Agenturverhältnis ggf. auf einer besonderen Vertrauensgrundlage beruht habe. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Zuweisung zu einem neuen Rechtsträger ggf. nicht interessengerecht und die Fortführung unter den geänderten Umständen für den Versicherungsvertreter nicht zumutbar und daher dieser zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein kann. Eine derartige Kündigungserklärung durch den Kläger gegenüber der Streitverkündeten (also gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger) in angemessener Zeit nach Wirksamwerden der Ausgliederung lag allerdings nicht vor.

Das Agenturverhältnis mit dem Kläger sei sodann wirksam mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 durch die von der Streitverkündeten erklärte Kündigung beendet worden. Hierzu sei die Streitverkündete aufgrund des Übergangs des Agenturverhältnisses als neue Vertragspartnerin des Agenturvertrages mit dem Versicherungsvertreter nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes befugt gewesen.

Der BGH stellte klar, dass der Ausgleichsanspruch wiederum nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB durch die fristlose Kündigung des Klägers ausgeschlossen sei. Die Streitverkündete habe durch die Freistellung des Klägers einen begründeten Anlass für dessen Kündigung gegeben. Ein begründeter Anlass liege nämlich bereits dann vor, wenn durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird. Eine solche wurde vom Berufungsgericht bejaht aufgrund der Freistellung des Klägers ohne finanzielle Entschädigung, der hierdurch gehindert ist, für diesen weitere ausgleichsrelevante Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln. Dies wurde durch den BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet.

Der BGH führte sodann aus, dass der Ausgleichsanspruch gemäß § 133 Abs. 1 UmwG vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden sei. Demnach hafte die Beklagte als übertragender Rechtsträger neben der Streitverkündeten weiterhin für die Verpflichtungen aus dem Agenturvertrag als Gesamtschuldner. Ausreichend für die Begründung eines Anspruchs sei, dass der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Dies sei bei vertraglichen Ansprüchen der Fall, wenn der Vertrag vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde. Gleichermaßen gelte dies auch bei dem vorliegenden Agenturvertrag. Bei einem derartigen Dauerschuldverhältnis werde der Rechtsgrund für die einzelnen sich ergebenden Verbindlichkeiten bereits in dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Handelsvertretervertrag gelegt. Nicht erforderlich sei, dass der Ausgleichsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung entstanden war. Auch sei unschädlich, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Einzelfall nicht entstehe, wenn etwa eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben oder einer der gesetzlichen Ausschlusstatbestände erfüllt sei.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des BGH bestätigt die Vorinstanz und entspricht auch der h.M. in der Literatur, dass es sich bei der Verbindlichkeit in Form des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB um eine solche i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG handelt, für die der übertragende Rechtsträger als Gesamtschuldner haftet. Ausreichend ist demnach für die Begründung einer Verbindlichkeit nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Auf die Fälligkeit kommt es ebenso wenig an, wie darauf, dass alle Entstehungsvoraussetzungen vor Wirksamwerden der Ausgliederung bereits eingetreten sind. Es genügt, dass der Vertrag vorher abgeschlossen wurde. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse; so auch für Handelsvertreterverträge. Es kommt nicht darauf an, dass die weiteren Voraussetzungen zur Entstehung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs erst nach Wirksamwerden der Ausgliederung eintreten, hier also insbesondere die Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den „neuen“ Prinzipal (hier durch das übernehmende Versicherungsunternehmen) erst nach Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister, und somit erst nach wirksamen Übergang der Vertragsverhältnisses auf das übernehmende Unternehmen, gegenüber dem Handelsvertreter erklärt wird. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in den anderen Fällen der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung).

Der vormalige Prinzipal, das ausgliedernde Unternehmen, kann somit von dem Handelsvertreter auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen werden, ungeachtet der Tatsache, dass die Kündigung durch den neuen Prinzipal, das übernehmende Unternehmen, erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das übertragende Unternehmen schon nicht mehr Vertragspartner des Handelsvertreters war. Der Handelsvertreter ist nicht gehalten, sich zunächst an den übernehmenden Rechtsträger zu wenden. Der vormalige Prinzipal haftet also weiter. Im Innenverhältnis hat das in Anspruch genommene ausgliedernde Unternehmen ggf. nicht nur einen Erstattungsanspruch, sondern auch einen Befreiungsanspruch gegen den übernehmenden Rechtsträger, je nach Bestimmung und Zuweisung im Ausgliederungs- bzw. Spaltungsvertrag. Zu empfehlen ist jedoch, in den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme festzulegen und weitergehende Verpflichtungen des Hauptschuldners, des übernehmenden Rechtsträgers, insbesondere Freistellungsverpflichtungen, aufzunehmen. Die Enthaftung des ausgliedernden Unternehmens tritt erst nach einer Frist von fünf Jahren ein, welche mit dem Tag der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister beginnt.

Nur bei besonderen Vertrauensbeziehungen kann der Wechsel des Vertragspartners zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen. Gerade dies konnte der BGH jedoch aufgrund der versäumten Kündigungserklärung unmittelbar nach Vertragsübergang des Klägers und der Weiterführung des Vertrages durch die Parteien offen lassen. Bei einem Handelsvertretervertrag ist allein der durch die Umwandlung (Ausgliederung, Spaltung) bewirkte Austausch des Unternehmers/Prinzipals ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die ein besonderes Vertrauensverhältnis rechtfertigen könnten, jedoch kein Kündigungsgrund.

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