Änderungen der Inhaberkontrollverordnung sowie der aufsichtsrechtlichen Beurteilung von Institutserwerben
Durch die Änderung der Inhaberkontrollverordnung, des Merkblatts der BaFin zur Inhaberkontrollverordnung und durch den Single Supervisor Mechanism hat sich der Prozess für den Erwerb von Instituten geändert
Bereits seit einigen Jahren steht der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an Kreditinstituten in verschiedenen Bereichen auf der öffentlichkeitswirksamen Agenda. Hier ging es etwa um Portfolio-Käufe, die im Rahmen der Teilgesamtrechtsnachfolge abgewickelt werden sollten, sowie um „Notübertragungen" auf der Grundlage des geltenden § 48b KWG. Diese der Finanzmarktkrise geschuldeten Ausnahmesituationen verdecken, dass Erwerbe von Kreditinstituten in den letzten Jahren jedoch auch außerhalb der Reaktion auf die Finanzmarktkrise ein Thema waren und sind. Das zeigt sich nicht zuletzt in den regelmäßig publik werdenden Beteiligungen von Private Equity-Investoren an deutschen Kreditinstituten, beispielsweise an der BHF-Bank (1.0), der KBC und der Bremer Kreditbank.
Die Gründe für den Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten sind also sehr vielfältig:
Verschiedene Entwicklungen im Bereich der Aufsicht bieten derzeit aktuellen Anlass für Überlegungen zu möglichen Beteiligungserwerben. So liegen inzwischen (i) erste Erfahrungen vom mit der Einbeziehung der Europäischen Zentralbank („EZB“) im Rahmen ihrer Zuständigkeit als „Single Supervisor“ nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank („SSM-VO“) vor, (ii) die BaFin hat das Inhaberkontrollverfahren einem neuen Referat (BA 15) zugeschlagen und (iii) die Inhaberkontrollverordnung und das entsprechende Merkblatt der BaFin wurden Ende vergangenen Jahres neu gefasst.
Weitere Änderungen betreffen das aufsichtsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Beteiligungserwerben: Die am Erwerb einer bedeutenden Beteiligung interessierte Person (der „Erwerbsinteressent“) ist zur Abgabe einer Anzeige gegenüber BaFin und Bundesbank verpflichtet. Diese nach § 2c Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 KWG obligatorische Anzeige ist hochformalisiert und beschwert den Erwerbsinteressenten mit umfassenden Informationspflichten, die anhand von Musterformularen und weiteren Dokumentationen abgearbeitet werden müssen. Die genannte Vorschrift enthält zudem die Verordnungsermächtigung, auf die sich die jüngst novellierte Inhaberkontrollverordnung („InhKontrV“) stützt, welche die Details des Verfahrens regelt.
Die EZB ist – wie früher die BaFin – berechtigt, den Erwerb der Beteiligung an einem Kreditinstitut zu untersagen. Die Untersagung muss innerhalb einer bestimmten Untersagungsfrist erfolgen, deren Beginn sich nach jeweils nationalem Unionsrecht, für inländische Institute also nach deutschem Recht, richtet. Die relevante Bestimmung des § 2c Abs. 1a KWG lässt die grundsätzlich nach 60 Arbeitstagen ablaufende Untersagungsfrist mit dem Datum des Schreibens beginnen, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige zu bestätigen hat. Die Behörde hat die Ingangsetzung der Frist damit selber in der Hand. Zwar mag sie eine Pflicht zur Bestätigung des Eingangs der Anzeige haben, diese greift jedoch erst, wenn die Anzeige vollständig ist. Die Beurteilung einer eingegangenen Anzeige auf Vollständigkeit in diesem Sinne unterliegt wiederum sehr weitgehend der Einschätzung der BaFin selbst. Bereits dies kann im Erwerbsverfahren zu deutlichen Unsicherheiten und zu Zeitverzögerungen führen.
Dieses Problem von möglichen Verzögerungen durch Vorgänge innerhalb der Aufsichtsbehörde, auf die ein Erwerbsinteressent nur äußerst begrenzten Einfluss hat, ist jedoch nicht neu. Neu ist jedoch die im Merkblatt der BaFin zum Ausdruck gelangende dezidierte Meinung der BaFin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Anzeigepflicht entsteht, im Zeitpunkt der Aufnahme „hinreichend konkreter Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Erwerbs der Beteiligung als gegeben anzusehen“ ist. Mit dieser unklaren Bestimmung ist niemandem geholfen. Erstens sind zum Zeitpunkt konkreter Vertragsverhandlungen, also etwa mit Beginn einer Due Diligence-Prüfung, regelmäßig noch nicht alle für eine vollständige Anzeige notwendigen Unterlagen vorhanden. Die Erstattung einer vollständigen Anzeige ist daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich. Zweitens liegt es sehr viel näher, den Zeitpunkt der Erwerbsabsicht deutlich später anzusetzen, also etwa zu einem Zeitpunkt, zu dem die für die Vollständigkeit der Anzeige notwendigen Unterlagen vorliegen. Dies dürfte regelmäßig zum Zeitpunkt des Signing der Erwerbsvereinbarung der Fall sein und vor Vollzug der Vereinbarung, die ohnehin unter die aufschiebende Bedingung des Ablaufs der Untersagungsfrist gestellt werden sollte.
Von diesen Überlegungen zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob es nicht sinnvoll ist, bereits deutlich vor dem Signing einen Prozess zur Behandlung der Erwerbsanzeige in Gang zu setzen und mit BaFin und Bundesbank vor zu besprechen. Hier frühzeitig Sicherheit zu erlangen ist nicht nur wirtschaftlich geboten, sondern auch und gerade wegen der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewehrung der Anzeigepflicht.
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