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26.03.2013
Transfer Pricing

Zunahme multilateraler Betriebsprüfungen innerhalb Europas

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind gegenseitig zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet. Dies umfasst die Unterstützung bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien.
Auf dieser Grundlage haben EU-Finanzbehörden ebenfalls die Möglichkeit, gemeinsame Prüfungen (multilaterale Prüfungen) zeitnah durchzuführen. Hier ist eine deutliche Zunahme in letzter Zeit zu beobachten.

Rechtsgrundlagen im Wandel

Die derzeitige Rechtsgrundlage für die Durchführung der Amtshilfe ist das EG-Amtshilfegesetz (EGAHiG) vom 19.12.1985. Durch die Einführung des gemeinsamen Binnenmarktes und dem damit einhergehenden Wegfall der nationalen Grenzen gibt es eine stetige Zunahme des grenzüberschreitenden Handels, der Mobilität sowie der elektronischen Märkte. Um die entsprechenden Rechtsakte zur Amtshilfe an diesen Wandel anzupassen und damit eine bessere, d.h. schnellere und effizientere Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen zu ermöglichen, wurde auf europäischer Ebene bereits eine zeitgemäße Novellierung durchgeführt (EG Amtshilferichtlinie vom 15.02.2011; RL 2011/16/EU des Rates). In Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2013 sieht nun auch der nationale Gesetzgeber eine entsprechende Neuregelung vor: der Entwurf des Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG).

Verfahrensablauf

Derzeit sind Ausgangspunkte für multilaterale Betriebsprüfungen Geschäftsvorfälle, die zeitnah geprüft, eine erhebliche fiskalische Auswirkung auf das jeweilige zu versteuernde Einkommen haben, wie z.B. in Fällen der Funktionsverlagerung, und möglichst einvernehmlich zwischen den beteiligten Staaten beurteilt werden sollen. Die Initiative für eine simultane Betriebsprüfung kann auch vom Unternehmen selbst auf Antrag ausgehen.
Zur Durchführung der Prüfung kontaktiert die ausländische Finanzverwaltung zunächst das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und unterbreitet diesem einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise, hierzu gehört die Festlegung der folgenden Daten:

  • Kontaktdaten der Finanzbeamten (Project Manager und Audit Leader) 
  • Sachlicher Gegenstand der Prüfung 
  • Prüfungszeitraum 
  • Kick off Meeting (Ort, Zeit und Agenda) 
  • Arbeitssprache (Working Language)

Im Weitergang wird dann das BZSt die Zustimmung des Landesfinanzministeriums des entsprechenden Bundeslandes erbitten und die weitere Zuständigkeit für den Auskunftsaustausch an die vom Landesfinanzministerium benannten Beamten delegieren. Vor dem ersten Meeting ist der inländische Steuerpflichtige darüber zu informieren und anzuhören, dass Informationen zwischen den Finanzbehörden ausgetauscht werden.

Besondere Aspekte

Prüfungshandlungen sind prinzipiell nicht ohne Prüfungsanordnung zulässig. Da in Deutschland eine Prüfungsanordnung aber nur für Veranlagungszeiträume erlassen wird, für die bereits Steuererklärungen vorliegen, können Geschäftsvorfälle laufender Veranlagungszeiträume nicht Gegenstand multilateraler Prüfungen sein. Desweiteren besteht für die beteiligten Steuerbehörden kein Einigungszwang. Wenn die multilaterale Prüfung ohne Einigung bleibt, wird diese ggf. im EU-Schiedsverfahren erreicht. Ein wesentlicher Unterschied zu den sonstigen steuerlichen Außenprüfungen ist insbesondere die Tatsache, dass die Verhandlungssprache in der Regel nicht Deutsch sondern Englisch sein wird. Zu beachten ist, dass die multilaterale Prüfung für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Gebühren verbunden ist. Die Reisekosten der Beamten werden aus europäischen Mitteln getragen.

Erfahrungen

Bisher wurden multilaterale Prüfungen vor allem mit den Niederlanden auf Englisch durchgeführt. Die Verfahrensdauern sind im Vergleich zu denen eines APAs oder EU-Schiedsverfahrens eher kurz. Es bleibt abzuwarten, ob diese Form der internationalen Verständigung zwischen den Finanzbehörden der EU ein effektives Mittel wird, um potentielle Doppelbesteuerungen zu vermeiden und die Transparenz internationaler Geschäftsverflechtungen weiter zu erhöhen.

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