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31.10.2014
Transfer Pricing

Verrechnung von Markenrechten im Konzern: Status Quo und aktuelle Entwicklungen

Die Herauslizenzierung von Markenrechten und Konzernnamen an ausländische verbundene Unternehmen gerät zunehmend in den Fokus der deutschen Betriebsprüfung. In dem folgenden Beitrag soll die Entwicklung bei der Verrechnung von Markenrechten und Konzernnamen seitens Finanzverwaltung und Rechtsprechung erläutert und dabei der aktuelle Status Quo für den sog. „Inbound- und Outboundfall“ dargestellt werden.

1. Einleitung

Die Lizenzierung von Markenrechten und Konzernnamen an ausländische verbundene Unternehmen gerät zunehmend in den Fokus der deutschen Betriebsprüfung. Diese Entwicklung ist insbesondere mit Blick auf Konzernnamen bemerkenswert, da die Finanzverwaltung die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren für die Nutzung des Firmennamens regelmäßig mit dem Argument (nicht vergütungsfähiger) Rückhalt im Konzern bestreitet. Insofern stellt sich die Frage, ob seitens der Finanzverwaltung unterschiedliche Betriebsprüfungsmaßstäbe an den sog. Outbound- (Herausbelastung von Markenrechten) und Inbound-Fall (Hereinbelastung von Markenrechten) angelegt werden. In dem folgenden Beitrag soll die Entwicklung bei der Verrechnung von Markenrechten und Konzernnamen seitens Finanzverwaltung und Rechtsprechung erläutert und dabei der aktuelle Status Quo für den In- und Outbound-Fall dargestellt werden.

2. Verrechnung von Markenrechten im Inbound-Fall

Die Finanzbehörden haben die steuerliche Anerkennung einer entgeltlichen Lizensierung des Konzernnamens an verbundene Unternehmen bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahre 2000 grundsätzlich abgelehnt. Hintergrund war die generelle Vermutung, dass bei Identität von Konzernname und Marke der Konzernname in der Regel auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage überlassen wird. Unter dem Rückhalt im Konzern versteht man alle Vorteile im Konzern, die sich allein aus der Zugehörigkeit zum Unternehmensverbund bei völliger Passivität der Konzernleitung ergeben. Nach Tz. 5.2.3 Verwaltungsgrundsätze 1983 (BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983, BStBl. I 1983, S. 218 ff.) kann eine Muttergesellschaft kein Entgelt für den Rückhalt im Konzern verrechnen.

Mit Urteil vom 09.08.2000 (Az. I R 12/99) hat der BFH diese Vermutung partiell aufgehoben. Danach stellt die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen in der Regel zwar einen so genannten Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Somit ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Konzernnamen entscheidend, dass

  • der Konzernname zugleich als Markenname geschützt ist,
  • der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt und
  • die Nutzung des Markenrechts geeignet ist zur Absatzförderung beizutragen.

Die Rechtsprechung des BFH wird seitens der Finanzverwaltung für den Inbound-Fall regelmäßig beachtet, sofern die durch die BFH-Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorliegen. Gleichwohl wird der Rückhalt im Konzern tendenziell sehr weit ausgelegt.

3. Verrechnung von Markenrechten im Outbound-Fall

Ausgehend von der ursprünglichen Auffassung der Finanzverwaltung, dass Konzernnamen als Rückhalt im Konzern nicht verrechnungsfähig sind, schenkte die Betriebsprüfung dem Outbound-Fall bei der Verrechnung von Markenrechten in der Vergangenheit kaum Beachtung.

In der aktuellen Betriebsprüfungspraxis wird die zurückhaltende Betriebspraxis deutscher Stammhäuser bei der Herausbelastung von Markenrechten – ähnlich wie bei der Herausbelastung von sog. „Management-Fees“ – jedoch zunehmend unter Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des BFH aufgegriffen. Seitens der Betriebsprüfung wird dabei argumentiert, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ein Lizenzentgelt von seinen ausländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften für die Nutzung der Markenrechte gefordert hätte. Abweichend von dem im Inbound-Fall regelmäßig vorgetragenen Argument „Rückhalt im Konzern“, wird dieses seitens der Finanzverwaltung im Outbound-Fall praktisch nicht zugelassen.

Die Folge ist die Vornahme einer außerbilanziellen Einkünfteerhöhung um ein fiktives Lizenzentgelt bei der deutschen (Mutter-) Gesellschaft. Damit einher geht die Gefahr einer Doppelbesteuerung durch Nichtanerkennung des Lizenzentgelts als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben im Ausland.

4. Aktuelle Rechtsprechung

Die dargelegte Argumentation der Betriebsprüfung wurde jüngst auch durch das FG Münster mit Urteil vom 14.04.2014 bestätigt, auf das wir bereits im Beitrag vom 07.08.2014 hingewiesen haben. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine deutsche Gesellschaft ein von ihr in Polen geschütztes Markenrecht an ein in Polen ansässiges verbundenes Unternehmen unentgeltlich überlassen. Unter Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des BFH hatte die Betriebsprüfung eine Einkommenserhöhung nach § 1 Abs. 1 AStG vorgenommen. Die Klägerin führte in dem Verfahren gegen die Einkommenserhöhung im Wesentlichen aus, dass

  • der Marke kein eigenständiger Wert innewohne,
  • das Markenrecht nicht absatzfördernd gewesen sei sowie
  • das auch nach der oben zitierten BFH Rechtsprechung keine Pflicht zur Lizenzierung von Markenrechten bestehe.

Dem Vorbringen der Klägerin folgte das Gericht indes nicht, die Klage blieb insoweit erfolglos. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich bei dem unentgeltlich überlassenen Markenrecht um ein in Polen registriertes Markenrecht der deutschen Gesellschaft, dem ein Wert inne wohnt und das bei der nutzendenden Gesellschaft auch zur Absatzförderung beitrug. Feststellungen zur Ertragsberechtigung aus dem Markenrecht unterblieben jedoch, mit Ausnahme der Feststellung, dass das Markenrecht seitens der deutschen Gesellschaft in Polen registriert wurde und diese im Jahre 1993 eine Werbeanzeige in der polnischen Presse schaltete.

Neben der rechtlichen Inhaberschaft und den durch die BFH Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ist jedoch für die Frage der Verrechenbarkeit von Markenrechten auch entscheidend, ob die rechtliche Markenrechtsinhaberin aus dem überlassenen Markenrecht auch ertragsberechtigt ist (dazu ausführlich van der Ham/Feldtkeller/Voll, Markenbezogene Aktivitäten im Konzern, IWB 7/2013). Auch dem gerade im September diesen Jahres von der OECD veröffentlichten Guidance on Transfer Pricing Aspects of Intangibles ist unter Tz. 6.68 zu entnehmen, dass es dabei im Wesentlichen auf die tatsächlich ausgeübten Funktionen, eingesetzten Assets und das getragenen Risiko der jeweils beteiligten Unternehmen innerhalb der Gruppe ankommt. Insoweit fehlen Feststellungen des FG Münsters dahingehend, ob die deutsche Gesellschaft aus dem Ertrag des unentgeltlich überlassenen Markenrechts berechtigt gewesen ist. Ausgehend von den vorhandenen Feststellungen des Gerichts, die darauf hindeuten das neben der Registrierung, Aufrechterhaltung und einmaligen Werbeanzeige in Polen im Jahre 1993 keine weiteren Aktivitäten des rechtlichen Markenrechtsinhabers zu verzeichnen sind, erscheint dies zumindest fraglich.

5. Ergebnis

Die Verrechnung von Markenrechten im Outbound-Fall wird zunehmend durch die Finanzbehörden aufgegriffen und, soweit man dies durch die jüngere Rechtsprechung beurteilen kann, grundsätzlich durch die Rechtsprechung gestützt. In der Betriebsprüfungspraxis ist festzustellen, dass seitens der Betriebsprüfung im Hinblick auf den sog. „Rückhalt im Konzern“ tendenziell unterschiedliche Betriebsprüfungsmaßstäbe an den Inbound- und Outbound-Fall angelegt werden. Der Rückhalt im Konzern wird im Inbound-Fall tendenziell sehr weit ausgelegt, während seine praktische Existenz im Outbound-Fall nahezu verneint wird.

Die Überprüfung der eigenen Praxis hinsichtlich der Verrechnung von Markenrechten in der Unternehmensgruppe ist nicht nur hinsichtlich steuerlicher Anpassungsrisiken zu empfehlen, sondern auch im Lichte etwaiger steuerstrafrechtlicher Aspekte. Im Jahre 2008 verhängte das Amtsgericht Heilbronn einen Strafbefehl über 700 Tagessätze in einem ähnlichen gelagerten Fall. Ein Geschäftsführer hatte es unterlassen Kosten, die auch im Interesse von Betriebstätten und Tochtergesellschaften seiner Gesellschaft aufgewendet wurde, an diese weiter zu belasten.

Betroffene Norm

§1 Abs. 1 AStG

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.04.2014, 4 K 1053/11 E, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News vom 07.08.2014

Weitere Fundstellen

BFH Urteil vom 09.08.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 140
BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983, IV C 5 – S 1341 - /4/83, BStBl. I 1983, S. 218 ff

Weitere Beiträge

Ham/Feldtkeller/Voll, Markenbezogene Aktivitäten im Konzern, IWB 7/2013

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